In für UNTERNEHMER

Wenn Auftragnehmer nur zum Schein auf eigene Rechnung arbeiten, kann das teuer werden – muss es aber nicht. Nachfolgend einige Bemerkungen zum Thema Scheinselbständigen-Arbeitsverhältnisse und deren mögliche Konsequenzen.


Eine selbständige Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass man über die eigene Arbeitszeit, die Art und Weise der Tätigkeit und somit über die eigene Arbeitskraft grundsätzlich frei entscheiden kann.

Der selbständige Freiberufler oder gewerbliche Unternehmer arbeitet immer auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ( Unternehmensinitiative ) und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit ( Unternehmerrisiko ). Diese Grundsätze werden aus der gewichten Lehrmeinung der Literaturauffassung sowie aus der Rechtssprechung abgeleitet. Überall dort, wo diese Merkmale nicht klar ersichtlich sind, wird das Thema der Scheinselbständigkeit aktuell. Diese Problematik wirkt sich auf das Sozialversicherungsrecht, sowie auch auf das Arbeits- und Steuerrecht aus.

Sozialversicherungsrecht

Unerfreuliche Auswirkung kann die Scheinselbständigkeit im Sozialrecht bewirken, da der Auftragnehmer (Scheinselbständige) und der Auftraggeber sozialversicherungsrechtliche Vorschriften und Gesetze nicht beachten und somit dem Sozialversicherungssystem Beiträge vorenthalten. Liegt hier nun verschiedene Indizen zur Scheinselbständigkeit vor, muss der Auftraggeber die Beiträge für die letzten vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, erstatten. Würden weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten, tritt eine Verjährung erst nach 30 Jahren ein. Dies bedeutet das der Auftraggeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber/Arbeitnehmeranteile) zu entrichten hat.

Arbeitsrecht

Arbeitsrechtlich kann bei Feststellung von Scheinselbstständigkeit der Auftragnehmer gegebenenfalls seinen Arbeitnehmerstatus vor Gericht einklagen. Wird dieser ihm vom Arbeitsgericht zuerkannt, hat er damit auch alle arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers, inklusive Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der „neue“ Angestellte hat ein Anrecht auf ein Nettogehalt in der Höhe des bisherigen Honorars.

Steuerrecht

Steuerrechtliche Konsequenzen ergeben aus der Korrektur der Steuerklärung der vorangegangen Jahre und es kann somit zu Nachzahlungen beim „neuen“ Arbeitgeber kommen. Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen aus der Scheinselbstständigkeit ergeben sich aus der Korrektur der unzulässig abgezogenen Vorsteuer, beim Auftraggeber. Folglich müssen diese Vorsteuerbeträge zurückgezahlt werden. Darüber hinaus schuldet der vermeintliche Auftragnehmer gegebenenfalls die auf seinen bisherigen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer.

Steuer-Tipp

Nachfolgende  Punkte sollten Sie prüfen, um eine „mögliche Scheinselbständigkeit“  auszuschließen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierfür auch gern mit Rat und Tat zur Seite.