Aufwendungen des Arbeitsgebers für übliche Betriebsveranstaltungen bleiben bis zur Freigrenze von 110 EUR steuerfrei. Der Betrag wurde im Jahre 1993 mit 200 Mark festgelegt und im Zuge der Euro-Umstellung auf 110 EUR leicht aufgerundet.
Zu klären ist, ob die gestiegenen Lebenshaltungskosten eine Heraufsetzung der Freigrenze gebieten. Der BFH hatte 1992 rund 77 EUR als angemessen gesehen.
Zudem sind Revisionen zur Frage anhängig, ob zur Berechnung auf eingeladene, angemeldete oder tatsächlich teilnehmende Arbeitnehmer abzustellen ist.
Hessisches FG 1.9.10, 10 K 381/08, Revision unter VI R 79/10
FG Düsseldorf 17.1.11, 11 K 908/10 L, Revision unter VI R 7/11; 7.10.10, 16 K 1297/09 L; 16 K 1298/09 L; 16 K 1294/09 L; 16 K 1295/09 L, Revisionen unter VI R 93/10 bis VI R 96/10
BFH 16.11.05, VI R 151/99, BStBl II 06, 439; 25.5.92, VI R 85/90