In für UNTERNEHMER

Der Freibetrag für die Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs nach § 16 Abs. 4 EStG ist auch dann nicht erneut zu gewähren, wenn er im Vorjahr auf Antrag des Unternehmers zu Unrecht angesetzt worden ist. Es ist unerheblich, wenn der Steuerpflichtige später vorgibt, seinen früheren Antrag irrtümlich gestellt zu haben.
Der Freibetrag von bis zu 45.000 EUR soll einem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zugutekommen und nicht verbrauchte Teile können bei einer anderen Veräußerung oder Aufgabe nicht in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass nach § 52 Abs. 34 S. 3 EStG Veräußerungen und Betriebsaufgaben vor 1996 nicht angerechnet werden.
FG Schleswig-Holstein 2.6.08, 5 V 61/08