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Nach der Vorgabe des BVerfG ist der Kostenabzug für Zweitwohnung und Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt möglich. Dies gilt zwar nicht für die auf drei Monate beschränkten Verpflegungsmehraufwendungen, doch dies hält der BFH für verfassungsgemäß.

Entschieden ist ebenfalls, dass die doppelte Haushaltsführung nach einer Unterbrechung am selben Ort neu beginnt und es die Verpflegungspauschale für weitere drei Monate gibt, die Küche kein notwendiges Ausstattungsmerkmal des eigenen Hausstands ist und bei Alleinstehenden keine finanzielle Beteiligung zwingend notwendig ist und Besuchsreisen des Ehegatten am Arbeitsort als sog. umgekehrte Familienheimfahrt bei privater Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Offen ist noch, unter welchen Voraussetzungen von einem eigenen Hausstand auszugehen ist und wie sich die Anmietung einer entsprechend großen Wohnung wegen Familiennachzug auswirkt.