1 Einleitung
Legale Arbeiten in den eigenen vier Wänden fördert der Staat mit einem Steuerbonus für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Wer Putzfrau, Handwerker & Co. in seinem Privathaushalt beschäftigt, darf 20 % der gezahlten Arbeitskosten von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Begrenzt ist die Förderung allerdings durch drei Höchstbeträge (Details unter Punkt 2).
Hinweis
Kosten, die Ihnen durch haushaltsnahe Dienstleistungen entstehen, senken also nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihren persönlichen Grenzsteuersatz, sondern direkt Ihre Steuerschuld.
Durch diese steuerliche Förderung will der Gesetzgeber illegale Beschäftigungen in deutschen Privathaushalten eindämmen und steuerehrliche Arbeitsverhältnisse unterstützen. Private Auftraggeber können schnell einige hundert Euro pro Jahr an Steuern einsparen, wenn sie die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.
In diesem Merkblatt lesen Sie, wie hoch die Förderung ausfällt, welche Kosten begünstigt sind und welche Fallstricke private Auftraggeber beachten sollten.
2 Förderung im Überblick
Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dürfen mit 20 % der angefallenen Arbeitskosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Beispiel
Sie haben für die Renovierung Ihrer Küche Handwerkerlöhne von insgesamt 800 € gezahlt (inkl. Umsatzsteuer). Ihre tarifliche Einkommensteuer kann dann um 160 € (= 20 % · 800 €) gemindert werden.
Je nach Art der Leistung ist die Steuerermäßigung aber durch drei Höchstbeträge begrenzt:
- Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form eines Minijobs sind maximal 510 € pro Jahr abziehbar (Details unter Punkt 2.1).
- Für haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Heimunterbringungskosten sind maximal 4.000 € pro Jahr abziehbar (Details unter Punkt 2.2).
- Für Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 € pro Jahr abziehbar (Details unter Punkt 2.3).
Sofern Sie als privater Auftraggeber alle drei Höchstbeträge zugleich ausschöpfen, können Sie also eine Einkommensteuerersparnis von insgesamt 5.710 € pro Jahr erreichen. Allerdings müssen hierfür auch abziehbare Kosten von 28.550 € pro Jahr angefallen sein – was eher selten der Fall sein wird. Aber auch unterhalb dieser Maximalförderung ist der Steuerbonus für Privathaushalte durchaus steuerlich attraktiv.
Nur Arbeitskosten sind begünstigt
Sie sollten beachten, dass nicht sämtliche angefallenen Kosten in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden dürfen: Begünstigt sind nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung sowie Maschinen- und Fahrtkosten (zzgl. der Umsatzsteuer). Nicht abziehbar sind hingegen Materialkosten, die der Handwerker in Rechnung stellt.
Beispiel
Ein Parkettleger erneuert den Bodenbelag im Flur. Seine Rechnung beträgt 2.000 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (= 380 €). Der Anteil der Arbeitskosten beträgt 50 %.
Arbeitskosten 1.000 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 190 €
Summe 1.190 €
davon 20 % Steuerermäßigung 238 €
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (sozialversicherungspflichtig oder geringfügig) ist der Bruttoarbeitslohn bzw. das Bruttoarbeitsentgelt abziehbar. Auch die durch Sie als Arbeitgeber gezahlten Anteile an den Sozialversicherungen sind abziehbar.
2.1 Minijobs im Privathaushalt
Wenn Sie einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, um haushaltsnahe Tätigkeiten erledigen zu lassen, können hierfür maximal 510 € pro Jahr von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Gefördert werden also Lohnkosten von maximal 2.550 € pro Jahr (20 % · 2.550 € = 510 €).
Beispiel
Sie lassen Ihre zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung wöchentlich durch einen Minijobber reinigen. Die Kosten belaufen sich im Jahr inklusive aller Abgaben auf 2.400 €.
Ihre tarifliche Einkommensteuer mindert sich um 20 % der Kosten, also um 480 €. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 510 € ist nicht überschritten.
Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Kosten ist, dass Sie am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Weitere Informationen hierzu sind abrufbar unter www.minijob-zentrale.de über Startseite | minijobs haushalt | Infos für Arbeitgeber | So einfach melde ich meine Haushaltshilfe an.
Hinweis
Nicht jeder Minijob auf 450-€-Basis ist begünstigt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis „in“ einem Haushalt ausgeübt wird (Details unter Punkt 3). Das Sozialversicherungsrecht verlangt für die günstige 12%ige Pauschalbesteuerung (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuersatz) zudem, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis durch einen privaten Haushalt begründet und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Es ist nicht notwendig, dass das Beschäftigungsverhältnis durchgehend das ganze Jahr hindurch besteht.
2.2 Dienstleistungen allgemeiner Art
Der zweite Höchstbetrag von 4.000 € pro Jahr, bis zu dem 20 % der begünstigten Aufwendungen abgezogen werden dürfen, gilt für
- sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfen (siehe Punkt 2.2.1),
- haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind (siehe Punkt 2.2.2),
- haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (siehe Punkt 2.2.3) und
- Heimunterbringung oder dauerhafte Pflege, sofern diesbezügliche Leistungen mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (siehe Punkt 2.2.4).
All diese Kosten müssen zusammengerechnet werden und unterliegen gemeinsam dem Höchstbetrag von 4.000 €, so dass maximal Aufwendungen von 20.000 € begünstigt sind.
Beispiel
Sie zahlen 20.000 € für eine in Ihrem Privathaushalt angestellte Köchin, 2.000 € für die Beschäftigung eines selbständigen Gärtners und 3.000 € für Pflegepersonal.
Aufwand insgesamt 25.000 €
davon 20 % 5.000 €
als Steuerermäßigung höchstens abziehbar 4.000 €
2.2.1 Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe
Werden für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt und wird die Tätigkeit ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt (Details unter Punkt 3), fallen die Aufwendungen unter die Steuerermäßigung, sofern die Tätigkeit einen engen Bezug zum Haushalt hat (z.B. Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, Reinigung der Wohnung).
Beispiel
Sie lassen von einer angestellten Haushaltshilfe das Mittagessen zubereiten und die Privatwohnung reinigen. Die Kosten belaufen sich inklusive aller Abgaben auf monatlich 1.500 €, also 18.000 € jährlich. Sie erhalten eine Steuerermäßigung von 3.600 € (= 20 % · 18.000 €). Der Höchstbetrag von 20.000 € ist nicht überschritten, so dass sich die kompletten Kosten steuermindernd auswirken.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis nur im Laufe des Jahres besteht, kann der Steuerabzugsbetrag in voller Höhe beansprucht werden.
Die Begleitung von Kindern, Kranken und alten- oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge der Haushaltshilfe sind steuerlich begünstigt – das heißt, derartige Tätigkeiten führen nicht zum Wegfall der Steuerermäßigung, wenn sie bloß zu den Nebenpflichten des Beschäftigten gehören.
Hinweis
Nicht zu den begünstigten haushaltsnahen Tätigkeiten gehören die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht, Nachhilfe), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Zu beachten ist zudem, dass eine 20%ige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Kinderbetreuungskosten nicht möglich ist, sofern die Eltern diese als Sonderausgaben abziehen können (Details unter Punkt 5).
Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, das zwischen in einem Haushalt lebenden Eheleuten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern vereinbart ist, erkennt der Fiskus nicht an. Denn familienrechtliche Verpflichtungen können grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein. Entsprechendes gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht mit im Haushalt leben (z.B. Kinder
oder Großeltern mit eigenem Haushalt), werden vom Finanzamt aber anerkannt, wenn
- der Vertrag zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist,
- die Vereinbarungen solchen entsprechen, die zwischen Fremden üblich sind, und
- diese „tatsächlich gelebt“ werden.
2.2.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, fließen, wie bereits erläutert, ebenfalls mit 20 % in den Höchstbetrag von 4.000 € jährlich ein.
Dabei muss es sich – wie bei den Minijobs – um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen. Hierunter fallen haushaltsnahe Tätigkeiten, die durch Dienstleistungsagenturen oder selbständige Dienstleister erbracht werden.
Beispiel
Sie beauftragen einen selbständigen Fensterputzer mit der Reinigung der Fenster und einen selbständigen Gärtner mit Gartenpflegearbeiten. 20 % der Kosten sind dann als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar.
Nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind hingegen personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen), selbst wenn sie im privaten Haushalt erbracht werden. Ausnahmsweise dürfen diese Leistungen jedoch als Pflege- und Betreuungsleistungen (siehe Punkt 2.2.3) abgezogen werden, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt werden.
Aufwendungen für Bereitschaftsdienste zur Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall sind grundsätzlich keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Erfolgt der Bereitschaftsdienst jedoch als Nebenleistung einer begünstigten Hauptleistung, so liegt hingegen eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem sind daher im Rahmen des sogenannten „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz abziehbar.
2.2.3 Pflege- und Betreuungsleistungen
Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen gehen ebenfalls in den gemeinsamen Höchstbetrag von 4.000 € ein.
Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind nicht erforderlich, um diesen Steuerbonus zu erlangen. Die Steuervergünstigung hilft somit auch Menschen ohne Pflegestufe, deren Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt und deren Erkrankung eine Beaufsichtigung und Betreuung nötig macht.
Es reicht aus, wenn die Dienstleistungen der unmittelbaren Pflege am Menschen (z.B. Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder der Betreuung dienen. Die Steuerermäßigung steht der pflegebedürftigen Person zu, aber auch anderen Personen, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen, so dass sie insgesamt nur einmal gewährt wird, wenn zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt werden.
Abzug als außergewöhnliche Belastung
Die 20%ige Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.
Hinweis
Da das Finanzamt die Kosten nur auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen ansetzt, haben Sie bei Pflegeaufwendungen ein Wahlrecht zwischen den beiden Steuerermäßigungen.
Für den Teil der Aufwendungen, der sich als außergewöhnliche Belastung nicht steuermindernd auswirkt, weil er im Rahmen der zumutbaren Belastung liegt, können Sie den 20%igen Steuerbonus beanspruchen.
Beispiel
Sie haben Ihre pflegebedürftige Mutter in Ihren Haushalt aufgenommen. Für einen Pflegedienst zahlen Sie 18.000 € jährlich. Die Kosten wirken sich bei Ihnen aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung beispielsweise nur zu 14.000 € als außergewöhnliche Belastungen aus. Sie können somit zusätzlich 20 % der Differenz in Höhe von 4.000 € (= 800 €) als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.
Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung müssen jedoch vor dem Abzug der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen von diesen subtrahiert werden, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Das Pflegegeld, das seitens der Kassen ausgezahlt wird, ist dagegen nicht auf den Steuervorteil anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Von der Regelung profitieren Pflegebedürftige und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen.
2.2.4 Hilfe im Alten- und Pflegeheim
Heimbewohner können die 20%ige Steuerermäßigung auch für Leistungen beanspruchen, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.
Abziehbar sind hier die (anteiligen) Aufwendungen für
- die Reinigung des Zimmers oder Appartements,
- die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
- das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege sowie
- den Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege durchgeführt wird.
Hinweis
Der Abzug dieser „vergleichbaren“ Aufwendungen ist auch zulässig, wenn das Heim in der Europäischen Union (EU) bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt.
Bei Zahlung eines einheitlichen Entgelts für die Heimunterbringung muss die Pflegeeinrichtung den Kostenanteil für die vorgenannten begünstigten Leistungen bestätigen.
Sofern der Bewohner im Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt unterhält, kann er nicht nur „vergleichbare“ Aufwendungen abziehen, sondern für sämtliche begünstigte Kosten den Steuerbonus beanspruchen (z.B. auch für Handwerkerkosten). Dies setzt voraus, dass die Räumlichkeiten nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können und eine eigene Wirtschaftsführung erlauben. Zu den begünstigten Dienstleistungen gehören dann
- im Haushalt des Bewohners durchgeführte und individuell abgerechnete Leistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement),
- Leistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen (z.B. Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume),
- zusätzliche Tätigkeiten des Haus- und Etagenpersonals neben der Betreuung der Bewohner (z.B. Begleitung, Empfang von Besuchern und kleine Botengänge),
- das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim sowie
- Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege und kleinere Reparaturarbeiten.
2.3 Handwerkerleistungen
Wenn Sie Handwerkerleistungen in Ihrem Privathaushalt in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Kosten, höchstens jedoch um 1.200 € jährlich. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück. Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, die im Regelfall nur Fachkräfte durchführen, gehören ebenfalls zu den begünstigten Leistungen.
Hinweis
Welche Arbeiten konkret steuerlich anerkannt werden, haben wir in der Checkliste unter Punkt 7.2 für Sie zusammengestellt.
Öffentlich geförderte Baumaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen, die durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z.B. von der KfW) gefördert werden, wie etwa Maßnahmen zur Wärmedämmung, sind nicht begünstigt.
Dies gilt auch dann, wenn eine Baumaßnahme nur teilweise gefördert wird (z.B. weil ein Förderhöchstbetrag überschritten wird). Es wird also jede Maßnahme als Ganzes betrachtet.
Sofern jedoch verschiedene Einzelmaßnahmen am Haus oder an der Wohnung durchgeführt werden (z.B. öffentlich geförderte Fassadendämmung und ungeförderte Heizungserneuerung), ist ein Kostenabzug für die ungeförderte Baumaßnahme erlaubt. Auch zeitlich versetzte Renovierungsarbeiten sind als gesonderte Maßnahme begünstigt.
Neubaumaßnahmen
Handwerkliche Tätigkeiten werden nur dann mit dem 20%igen Steuerbonus gefördert, wenn es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme ausgeübt werden, dürfen nicht in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden. Als Neubaumaßnahmen gelten dabei solche Maßnahmen, die „im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ anfallen. Handwerkerleistungen sind somit auch steuerbegünstigt, wenn im Rahmen einer Maßnahme zusätzliche Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden (z.B. durch Errichtung eines Wintergartens).
Gutachtertätigkeiten und Prüfdienste
Ebenfalls zu den begünstigten Handwerkertätigkeiten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung Gutachter- oder Prüftätigkeiten, wie beispielsweise
- Mess- und Überprüfungsarbeiten,
- Legionellenprüfungen,
- Kontrollen von Aufzügen,
- Kontrollen von Blitzschutzanlagen,
- Feuerstättenschauen und
- andere technische Prüfdienste.
Hinweis
Tätigkeiten der Wertermittlung oder für die Erstellung eines Energiepasses gehören allerdings weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen und können nicht abgesetzt werden.
Schornsteinfegerleistungen
Seit November 2016 können Schornsteinfegerleistungen vollständig als Handwerkerleistung steuerlich geltend gemacht werden. Insbesondere gilt dies für alle zu diesem Zeitpunkt noch offenen Steuerfälle.
3 Was heißt „im eigenen Haushalt“?
Um die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich abrechnen zu können, muss die Tätigkeit in Ihrem Haushalt bzw. im Pflegefall im Haushalt der gepflegten Person ausgeübt worden sein. Der Haushalt muss sich in der EU oder dem EWR befinden.
Dabei fallen nicht nur Tätigkeiten im Ersthaushalt unter die steuerliche Begünstigung, sondern auch Kosten, die in selbstgenutzten Zweit-, Ferien- oder Wochenendhäusern anfallen (innerhalb der EU oder des EWR). Wer also einen Gärtner in seinem selbstbewohnten Ferienhaus an der Côte d’Azur beschäftigt, kann die Kosten in seiner deutschen Einkommensteuererklärung abrechnen.
Hinweis
Die Höchstbeträge vervielfachen sich bei mehreren Wohnungen jedoch nicht, sondern werden stets nur einmal gewährt.
Was gehört zum eigenen Haushalt?
Zum Haushalt gehören nicht nur die privaten Wohnräume, sondern auch sogenannte Zubehörräume (z.B. die Garage) und der Garten. Vereinfacht gesagt, wird der Haushalt also durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt – unabhängig von der Frage, ob der Auftraggeber Mieter oder Eigentümer ist.
Jedoch kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichen Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden sowie dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Sie als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneebefreiung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet sind. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung begünstigt sein. Es muss sich allerdings auch dabei um Tätigkeiten handeln, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn Ihr Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
Andere Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden (z.B. Grabpflege, Textilreinigung), sind nicht begünstigt.
Haushalt des Kindes
Sie dürfen auch die Kosten für Tätigkeiten geltend machen, die in der Wohnung Ihres (steuerlich anerkannten) Kindes ausgeübt wurden. Voraussetzung ist aber, dass dem betreffenden Kind die Wohnung unentgeltlich überlassen wurde.
Beispiel
Sie stellen Ihrer studierenden Tochter kostenlos eine Wohnung in München zur Verfügung. Die anfallenden Kosten (z.B. für die Treppenhausreinigung) können Sie in Ihrer eigenen Steuererklärung abrechnen.
4 Wer erhält die Steuerermäßigung?
Den Steuerrabatt können grundsätzlich nur private Arbeitgeber oder Auftraggeber in Anspruch nehmen.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis kann auch mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen (z.B. zur Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen). Da Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch nicht am Haushaltsscheckverfahren (siehe Punkt 2.1) teilnehmen können, dürfen die Kosten für von ihnen angestellte Minijobber nur als „reguläre“ haushaltsnahe Dienstleistungen (Höchstbetrag: 4.000 €) abgezogen werden.
Genauso kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung oder einer Handwerkerleistung sein. Der Verwalter, der für die Eigentümergemeinschaft die Aufgaben und Interessen wahrnimmt, bescheinigt gegenüber dem Finanzamt die Höhe der begünstigten Kosten entsprechend dem Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an der begünstigten Maßnahme.
Beispiel
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft lässt das Dach für 15.000 € brutto neu eindecken. Dabei betragen die begünstigten Arbeitskosten 6.000 € brutto. Der Verwalter bescheinigt dem Eigentümer A nach seinem Beteiligungsverhältnis einen Anteil von 18,5 %.
Begünstigte Aufwendungen 6.000 €
Anteil Eigentümer A (18,5 % · 6.000 € =) 1.110 €
davon 20 % Steuerermäßigung 222 €
Mieter/unentgeltlich Nutzende
Auch Mieter bzw. unentgeltlich Nutzende profitieren von der Steuerermäßigung.
Beispiel
Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses beschäftigt für die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen gemeinschaftlichen Räume ein Unternehmen. Die Kosten belaufen sich auf 6.500 € im Jahr. Aus der Nebenkostenabrechnung des Mieters ergibt sich ein Anteil von 812,50 €. Der Mieter kann bei seiner Einkommensteuererklärung 20 % davon und somit 162,50 € als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
Hinweis
Erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, können Sie sich für die begünstigten Leistungen einen Freibetrag in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen.
5 Wann entfällt die Steuerermäßigung?
Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn die Kosten zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Diese werden in voller Höhe im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart verrechnet. Eine Doppelförderung ist unzulässig. Wenn haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bereits anderweitig steuerlich begünstigt sind, entfällt damit der Steuerabzug als haushaltsnahe Maßnahme.
Beispiel
Als Eigentümer lassen Sie an Ihrem vermieteten Mehrfamilienhaus eine Handwerkerleistung ausführen. Die Aufwendungen hierfür können als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen werden. Zu bedenken ist, dass als solche nicht nur die Handwerkerlöhne abziehbar sind, sondern auch die kompletten Materialkosten.
Bei sogenannten gemischten Aufwendungen (z.B. bei Beschäftigung einer Reinigungskraft, die das selbstgenutzte Einfamilienhaus und das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) ist der Teil, der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führt, durch Aufteilung der Gesamtarbeitszeit zu ermitteln.
Beispiel
Sie lassen Ihre Wohnung sowie das Arbeitszimmer wöchentlich durch eine Fachkraft reinigen. Der zeitliche Umfang für die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers beträgt 15 % der Gesamttätigkeit. In diesem Umfang ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten tatsächlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Die Kosten für die übrigen 85 % der Arbeitszeit können als haushaltsnahe Dienstleistung abgerechnet werden.
Vorrangiger Sonderausgabenabzug
Für Kinderbetreuungskosten, die als Sonderausgaben abgezogen werden können (mit zwei Drittel der Kosten, maximal jedoch 4.000 € pro Jahr und Kind), kann der 20%ige Steuerbonus nicht beansprucht werden. Dies gilt auch für den Teil der Kosten, der sich wegen der Abzugsbeschränkungen nicht in voller Höhe als Sonderausgaben auswirkt.
Beispiel
Sie lassen Ihre vierjährige Tochter zu Hause stundenweise von einer angestellten Kinderfrau betreuen, der Sie jährlich 15.000 € zahlen. Zwei Drittel der Kosten (= 10.000 €) sind bis zum Höchstbetrag von 4.000 € als Sonderausgaben abziehbar. Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse steht Ihnen darüber hinaus nicht zu – auch nicht für den Teil der Kosten, der steuerlich unberücksichtigt geblieben ist (hier: 11.000 €).
Nimmt eine pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen im Sinne einer Steuerermäßigung um 20 % der Kosten aus.
6 Was ist noch zu beachten?
Die Höchstbeträge für die jeweilige Steuerermäßigung gelten haushaltsbezogen. Sind die Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber der begünstigten Leistung entweder zwei gemeinsam in einem Haushalt lebende Alleinstehende (beispielsweise nichteheliche Lebensgemeinschaft)
oder die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich nur bis zum hälftigen Höchstbetrag abziehen – es sei denn, sie beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung.
Bei einem Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus kann eine Steuerermäßigung für Renovierungsmaßnahmen sowohl im bisherigen als auch im neuen Haushalt in Anspruch genommen werden, sofern die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen.
Wichtig: Nur unbare Zahlungen sind begünstigt!
Private Auftraggeber und Arbeitgeber sollten unbedingt darauf achten, dass sie sowohl Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen als auch Lohn- und Gehaltszahlungen für haushaltsnah beschäftigte Arbeitnehmer unbar vornehmen, denn das Einkommensteuergesetz (EStG) setzt diesen Zahlungsweg zwingend voraus. Zudem muss der Dienstleister bzw. Handwerker eine Rechnung über seine Leistungen erteilt haben.
Hinweis
Erlaubt ist die Begleichung der Rechnung durch Dauerauftrag, Abbuchung mittels Einzugsermächtigung, Zahlung über Online-Banking, Übergabe eines Verrechnungsschecks, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder Lastschriftverfahren.
Die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung.
Die Kosten können in der Steuererklärung desjenigen Jahres abgezogen werden, in dem sie gezahlt wurden (sog. Abflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende monatliche Zahlungen, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel fällig und geleistet wurden, werden dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Die Abgaben bei Minijobs für die Monate Juli bis Dezember, die erst am 15.01. des Folgejahres fällig werden, gehören noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.
Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist Folgendes zu beachten:
- Regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) sind grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen abziehbar.
- Einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) sind erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung abziehbar.
- Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage sind erst im Jahr des Abflusses oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung abziehbar.
Wohnungseigentümer und Mieter können alternativ auch die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wurde. Diese Entscheidung kann jede Person im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung selbst treffen.
Besonderheiten bei Au-pairs
Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel Aufwendungen für die Betreuung der Kinder sowie für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (z.B. durch Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und entsprechende Aufteilung des Entgelts), kann ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, wenn die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs erfolgt.
Dienst- oder Werkswohnungen
Für vom Arbeitnehmer bewohnte Dienst- oder Werks-wohnungen können die vom Arbeitgeber bezahlten haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen abziehbar sein, wenn der Arbeitgeber
- die Aufwendungen neben dem Mietwert der Wohnung als Sachbezug beim Arbeitnehmer lohnversteuert hat,
- eine entsprechende Bescheinigung erteilt, aus der die Aufteilung nach haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Arbeits- und Materialkosten hervorgeht, und
- bescheinigt, dass die Leistungen durch fremde Dritte ausgeführt wurden und zu welchem Wert sie als Sachbezug versteuert wurden.
Hinweis
Keine Steuerermäßigung wird für Arbeiten gewährt, die durch eigenes Personal des Arbeitgebers erbracht werden. Ebenfalls nicht abziehbar sind pauschale Zahlungen für Schönheitsreparaturen, die der Mieter einer Dienstwohnung (= Arbeitnehmer) an den Vermieter (= Arbeitgeber) leistet, sofern die Zahlungen unabhängig von den tatsächlichen Reparaturen erfolgen.
Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge
Beispiel
Sie leben in einem Einfamilienhaus und haben folgende Aufwendungen:
- Renovierungskosten für neue Fenster, Tapezieren und Streichen in Höhe von insgesamt 20.000€, wovon 8.000 € auf die Arbeitskosten entfallen
- Kosten für einen selbständigen Gärtner in Höhe von 3.600€
- Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, der Fenster und der Wohnung in Höhe von monatlich 300 €; diese fallen ab April des laufenden Jahres an und belaufen sich also auf insgesamt 2.700 €
- Kosten für den Winterdienst (200€) sowie den Schornsteinfeger (100 €)
Insgesamt ergeben sich so Aufwendungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen in Höhe von 6.600 € (= 3.600 € + 2.700 € + 200 € + 100 €). Der Abzugsbetrag für diesen Posten beträgt damit 1.320 € (= 20 % · 6.600 €).
Die begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen entsprechen den Arbeitskosten von 8.000 €. Hiervon können jedoch nicht die vollen 20 % (= 1.600 €) abgesetzt werden, da der Höchstbetrag von 1.200 € greift. Der Abzugsbetrag für diesen Posten beträgt also 1.200 €.
Insgesamt können Sie also eine Minderung Ihrer tariflichen Einkommensteuer um 2.520 € (= 1.320 € + 1.200 €) erreichen.
7 Checkliste der begünstigten Aufwendungen
7.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen
Begünstigt sind Aufwendungen im Haushalt bzw. im unmittelbaren Nahbereich, wenn diese Aufwendungen von externen Dienstleistern erbracht werden. Die Beauftragung von Tätigkeiten im unmittelbaren Nahbereich sind begünstigt, wenn sie üblicherweise durch Familienmitglieder erfolgen.
- Abfallmanagement (Vorsortierung) innerhalb des Grundstücks
- Friseur- und Kosmetikleistungen (Ausnahme), wenn
o sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören,
o sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und
o der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird
- Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden) einschließlich Grünschnittentsorgung als Nebenleistung
- Hand- und Fußpflege (Ausnahme), wenn
o sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehört,
o sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt ist und
o der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird
- Hausarbeiten (z.B. Reinigen, Fensterputzen, Bügeln)
- Hausmeister, Hauswart
- Hausnotrufsystem innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens“
- Hausreinigung
- Kinderbetreuungskosten, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen
- Kleidungs- und Wäschepflege und -reinigung
- Laubentfernung
- Nebenpflichten der Haushaltshilfe (z.B. kleine Botengänge oder Begleitung von Kindern, Kranken, Alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen oder beim Arztbesuch)
- Notbereitschaft/Notfalldienste nur als reine Nebenleistung
- Pflege von
o Außenanlagen
o Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
o Fenstern und Türen (innen und außen)
o Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer usw.)
- Reinigung der Wohnung, des Treppenhauses und der Zubehörräume
- Schädlings- und Ungezieferbekämpfung (Abgrenzung im Einzelfall zu Handwerkerleistungen)
- Straßenreinigung
- Tagesmutter bei Betreuung im Haushalt, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Kinderbetreuungskosten handelt
- Tierbetreuungs- oder -pflegekosten, insbesondere Kosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z.B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten)
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen, soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
- Verbrauchsmittel, wie z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut
- Wachdienst
- Winterdienst
- Zubereitung von Mahlzeiten
7.2 Handwerkerleistungen
Begünstigt sind Aufwendungen im Haushalt bzw. im unmittelbaren Nahbereich, wenn diese Aufwendungen von externen Dienstleistern erbracht werden. Tätigkeiten im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt müssen dem Haushalt dienen.
- Abflussrohrreinigung
- Abwasserentsorgung, Wartung und Reinigung
- Arbeiten am Dach, an Bodenbelägen, der Fassade, Garagen, Innen- und Außenwänden sowie Zu- und Ableitungen
- Asbestsanierung
- Aufstellen eines Baugerüsts
- Außenanlagen (kein Neubau)
- Austausch oder Modernisierung von Einbauküche, Bodenbelägen, Fenstern und Türen
- Beprobung des Trinkwassers
- Bereitschaftsleistungen für ansonsten begünstigte Leistungen
- Brandschadensanierung
- Breitbandkabelnetz (Installation, Wartung und Reparatur)
- Carport, Terrassenüberdachung
- Dachgeschossausbau
- Dachrinnenreinigung
- Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen
- Elektroanlagen (Wartung und Reparatur)
- Entsorgung als Nebenleistung
- Fahrstuhlkosten (Wartung und Reparatur)
- Fertiggaragenbau
- Feuerlöscher (Wartung)
- Feuerstättenschau
- Fußbodenheizung (Wartung, Spülung, Reparatur sowie nachträglicher Einbau)
- Gartengestaltung, soweit nicht erstmaliges Anlegen des Gartens bei Neubau
- Gemeinschaftsmaschinen bei Mietern (z.B. Waschmaschine, Trockner; Reparatur und Wartung)
- Graffiti-Beseitigung
- Gutachtertätigkeiten (abhängig vom Einzelfall)
- Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze für Trink- und Abwasser, Strom, Fernsehen, Internet, Glasfaser und per Satellitenempfangsanlage sowie Weiterführung der Anschlüsse innerhalb des Haushalts
- Hausschwammbeseitigung
- Heizkosten, darunter jedoch nur
o Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz
o Garantiewartungsgebühren
o Heizungswartung und Reparatur
o Schornsteinfegerkosten
- Insektenschutzgitter (Montage und Reparatur)
- Kamineinbau
- Kellerausbau
- Kellerschachtabdeckungen (Montage und Reparatur)
- Klavierstimmer
- Legionellenprüfung
- Mauerwerksanierung
- Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Badezimmer, Küche)
- Montageleistung (z.B. beim Erwerb neuer Möbel)
- Müllentsorgungsanlage (Müllschlucker; Wartung und Reparatur)
- Müllschränke (Anlieferung und Aufstellen)
- Pflasterarbeiten
- Pilzbekämpfung
- Prüfdienste/Prüfleistungen (z.B. bei Aufzügen)
- Reparatur, Wartung und Pflege von
o Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
o Fenstern und Türen
o Gegenständen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
o Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
o Wandschränken
- Schadenfeststellung, Ursachenfeststellung (z.B. bei Wasserschaden, Rohrbruch)
- Schädlings- und Ungezieferbekämpfung (Abgrenzung im Einzelfall zu haushaltsnahen Dienstleistungen)
- Schadstoffsanierung
- Schornsteinfeger
- Terrassenüberdachung
- Trockeneisreinigung
- Trockenlegung von Mauerwerk
- Umzäunung des privaten Grundstücks
- Wärmedämmmaßnahmen
- Wartung von:
o Abwasser-Rückstau-Sicherungen
o Aufzügen
o CO2-Warngeräten
o Feuerlöschern
o Heizungen und Öltankanlagen (einschließlich Tankreinigung)
o Pumpen
- Wasserschadensanierung
- Wasserversorgung (Wartung und Reparatur)
- Wertermittlung