In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat darüber zu entscheiden, ob eine aus beruflichen Gründen abgeschlossene Risikolebensversicherung auch dann dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wenn die versicherte Person in ihrem Beruf keinem erhöhten Todesrisiko ausgesetzt ist. Beim BVerfG ist anhängig, ob sich bei einem selbstständigen Vertreter ein Vorteil im Gegensatz zu Arbeitnehmern anhand des Haustarifs ermittelt, wenn er anstelle seiner Provision vergünstigte Tarife für Sach- und Lebensversicherungen erhält. Entschieden ist vom BFH hingegen, dass eine Lebensversicherung Betriebsvermögen sein kann, wenn die Absicherung betrieblicher Kredite im Vordergrund steht.
BFH 3.3.11, IV R 45/08; 21.4.10, X R 43/08, beim BVerfG unter 2 BvR 2421/10
FG Baden-Württemberg 13.7.09, 9 K 289/06, Revision unter VIII R 4/10