Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist gesetzlich nicht definiert und bedarf der Auslegung. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören (gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 S. 2 EStG) auch Aufwendungen für Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen – ohne Umsatzsteuer – 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.
Sachverhalt
Im Streitfall waren die zusammen zu veranlagenden Eheleute Eigentümer einer im November 2012 zu einem Kaufpreis von 60.000 EUR erworbenen und vermieteten Eigentumswohnung. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betrugen – unstreitig – rund 40.000 EUR.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machten die Steuerpflichtigen sofort abzugsfähige Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt rund 12.400 EUR geltend. Diese Aufwendungen entfielen auf die Erneuerung des Badezimmers, auf die Erneuerung der Elektroinstallation, auf den Einbau von zwei Kunststofffenstern sowie auf den Scheibenaustausch einer Zimmertür.
Das FA ließ den begehrten sofortigen Werbungskostenabzug im Wesentlichen unberücksichtigt und ordnete die Aufwendungen den anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) zu. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Steuerpflichtigen mit der Begründung, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten um Schönheitsreparaturen handele. Die Dreijahresfrist könne nicht zur Anwendung kommen, da mit dem plötzlichen Tod der Mieterin ein unvorhergesehenes Ereignis eingetreten sei.
Ohne die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen habe die Wohnung nicht erneut vermietet werden können. Das Badezimmer sei 40 Jahre alt gewesen und habe sich in einem verwohnten Zustand befunden, die Fenster hätten defekte Holzrahmen gehabt und seien noch einfach verglast gewesen. Die Elektroinstallation habe nicht mehr dem aktuellen VDE-Standard entsprochen. Auch die Fußböden seien zum größten Teil schadhaft gewesen.
Entscheidung
Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Das FG entschied, dass es sich bei den Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen um anschaffungsnahe Herstellungskosten gehandelt habe.
Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist gesetzlich nicht definiert und bedarf der Auslegung. Hierunter sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.
Zu den Aufwendungen gehören daher insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, die – ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG – vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären.
Hierzu gehören grundsätzlich auch sog. Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innen- und Außentüren sowie der Fenster, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden und die hierfür angefallenen Aufwendungen – ggf. zusammen mit weiteren Aufwendungen für bauliche Maßnahmen – ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. Schönheitsreparaturen werden ausdrücklich in die anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG einbezogen.
Zu den Aufwendungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören damit – unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung – sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 ausdrücklich ausgenommen sind.
Im Streitfall war unerheblich, ob die angefallenen Aufwendungen für die Steuerpflichtigen vorhersehbar waren, ob die zugrunde liegenden Maßnahmen ein übliches Vorgehen im Rahmen der Neuvermietung darstellen oder ob diese im Zuge eines Mieterwechsels angefallen sind.
Fundstelle
FG Niedersachsen 26.9.17, 12 K 113/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 41/17