Nicht nur bei seinen inneren Prozessen, auch nach außen hin macht sich der Fiskus zunehmend die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung zunutze: So besteht für immer mehr Steuererklärungen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung an die Finanzverwaltung. Für die private Einkommensteuererklärung ist der Weg über das Internet zwar noch freiwillig, wird aber von einer wachsenden Zahl von Mitbürgern gegangen.
Das elektronische Verfahren bringt mehrere Vorteile mit sich:
Die Steuererklärung kann direkt nach dem Bearbeiten an das Finanzamt versendet werden. Dies spart den ein- bzw. zweitägigen Postweg sowie das Porto. Knappe Fristen können besser gewahrt werden, da das Eingangsdatum beim Finanzamt gleich dem Versendungsdatum ist.
Elektronisch übertragene Erklärungen werden häufig von Finanzämtern bevorzugt und zeitnah bearbeitet, da bei diesen den Beamten die manuelle Übertragung vom Formular ins EDV-System erspart bleibt. Auch die Eingabefehlerquote sinkt bei den elektronisch übertragenen Steuerklärungen deutlich.
1 Das ELSTER-Verfahren
Mit 16,1 Mio. übermittelten Einkommensteuererklärungen im Jahr 2014 ist die elektronische Steuererklärung ELSTER (kurz für ELektronische STeuerERklärung) die wichtigste Erleichterung bei der Erstellung der Steuererklärung für Bürger und Verwaltung.
Mit der Ausfüllsoftware ElsterFormular können die Nutzer des ELSTER-Verfahrens ihre Steuererklärung am PC ausfüllen und die Daten anschließend verschlüsselt mit ELSTER an die Steuerverwaltung übermitteln. Die jahrgangsbezogene Version von ElsterFormular ist kostenlos und steht meistens ab Mitte Januar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres zum Download unter www.elsterformular.de bereit. Ab Ende Januar erhalten Interessierte das Programm auch auf CD-ROM bei ihrem Finanzamt.
Hinweis
Für die Bürger, die auch zukünftig ihre Steuererklärung auf den amtlichen Papiervordrucken abgeben möchten, werden wie bisher die Vordrucke in den Finanzämtern sowie in vielen Gemeindeämtern zur Abholung vorgehalten.
Das Finanzamt übersendet auf dem Postweg inzwischen keine Vordrucke mehr.
Diese ELSTER-Software kann inzwischen für alle Steuererklärungen (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung) und Steueranmeldungen (Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung) sowie die Einnahmenüberschussrechnung verwendet werden.
Bei ElsterFormular handelt es sich lediglich um ein Ausfüllprogramm ohne steuerberatende Funktionalitäten. Immerhin bietet es aber eine interne Plausibilitätsprüfung zur Vermeidung von Eingabefehlern. Zudem berechnet ELSTER unverbindlich die fällige Steuerschuld oder Erstattung anhand der Eingaben. Die Option der vorausgefüllten Steuererklärung verbessert den Komfort von ELSTER erheblich, denn der Steuerpflichtige kann diverse Daten (z.B. Lohndaten, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) online abrufen und damit den Bearbeitungsprozess beschleunigen.
Auch der größte Teil der auf dem Markt erhältlichen gängigen Einkommensteuerprogramme ist übrigens ELSTER-fähig. Das heißt, dass die mit ihnen erstellte elektronische Steuererklärung auf Knopfdruck ans Finanzamt versandt werden kann, ohne dass ElsterFormular heruntergeladen werden muss. Diese kostenpflichtigen Angebote geben zusätzlich Hilfestellungen und Tipps zum Steuersparen.
Die Finanzverwaltung verspricht, die über ELSTER abgegebene Steuererklärung schneller zu bearbeiten und auf einen Großteil der Belege zu verzichten. Damit kommen die Steuerpflichtigen gegebenenfalls schneller zu ihrer Erstattung.
Darüber hinaus bietet ElsterOnline noch folgende Dienstleistungen:
- Ausgabe elektronischer Zertifikate
- Onlineabfrage des persönlichen Steuerkontos im Finanzamt durch den Steuerpflichtigen oder seinen steuerlichen Berater (nur mit Signaturkarte des kostenpflichtigen Diensts ElsterPlus)
- Onlineanwendungen für Umsatzsteuer-Voranmeldung, Dauerfristverlängerung, Sondervorauszahlung, Lohnsteuer-Anmeldung, Lohnsteuerbescheinigung, Kapitalertragsteuer-Anmeldung und Zusammenfassende Meldung
- persönliches Postfach für die Kommunikation mit dem zuständigen Finanzamt
Hinweis
Zur Vermeidung von Übermittlungsfehlern und zur Prüfung, welche persönlichen Daten überhaupt übermittelt werden sollten, ist die Datenübermittlung über unsere Kanzlei dringend anzuraten.
Zu beachten ist, dass Bürger und Firmen selbst an die Fälligkeit ihrer Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer denken müssen. Früher erhielten sie vor der Fälligkeit ihrer Vorauszahlungen immer einen Zahlungshinweis von ihrem Finanzamt. Diese Hinweise werden nun aus Kostengründen nicht mehr verschickt. Die Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind fällig am:
- 10. März
- 10. Juni
- 10. September
- 10. Dezember
Hinweis
Damit Sie als Steuerpflichtiger ihre Steuern pünktlich bezahlen und keine Säumniszuschläge riskieren, empfiehlt die Finanzverwaltung, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.
2 Aktuelle Regelungen
Das ELSTER-Verfahren wird immer weiter ausgebaut und auf weitere Steuererklärungen und -anmeldungen ausgeweitet.
Auf mittelfristige Sicht müssen sich alle Steuerpflichtigen darauf einstellen, ihre Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln. Im Augenblick ist die Abgabe auf Papier aber noch in Einzelfällen erlaubt.
2.1 Elektronische Übermittlung
Unternehmer sowie GmbH-Gesellschafter beim Verkauf ihrer Beteiligung sind dazu verpflichtet, ihre Steuererklärungen online beim Finanzamt einzureichen. Dies betrifft auch private Angaben, etwa zu Kindern, Renten, Mieteinkünften oder außergewöhnlichen Belastungen.
Als Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte und Personengesellschaften.
Folgende Steuererklärungen und -anmeldungen müssen elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden:
Einkommensteuer
- Einkommensteuererklärung, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden
- Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
Umsatzsteuer
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Umsatzsteuerjahreserklärung
- Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung
- Zusammenfassende Meldung
Körperschaftsteuer
- Körperschaftsteuererklärung
Gewerbesteuer
- Gewerbesteuererklärung
- Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
Lohnsteuer
- Lohnsteuer-Anmeldung
- Lohnsteuerbescheinigung
Kapitalertragsteuer
- Kapitalertragsteuer-Anmeldung
Jahresabschluss
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
Bei Nichtabgabe von elektronischen Steuererklärungen droht ein Zwangsgeld.
2.2 Übermittlung in Papierform
Auch wenn bei Privatpersonen die elektronische Übermittlung empfohlen und immer beliebter wird, können derzeit noch folgende Erklärungen in Papierform eingereicht werden:
Einkommensteuer
- Einkommensteuererklärung für Privatpersonen ohne gewerbliche Einkünfte
- Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer mit nebenberuflichen Gewinnen von maximal 410 € im Jahr
- Einkommensteuererklärung für Selbständige mit Einnahmenüberschussrechnung und Betriebseinnahmen unter 17.500 € im Wirtschaftsjahr
Betriebliche Steuern
- Betriebliche Steuererklärung in Härtefällen, wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist (siehe Punkt 5.2)
Hinweis
Die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung hat den Vorteil, dass nur die Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER genutzt und keine separaten Aufstellungen mehr eingereicht werden müssen. Nur bei besonderen Lebensumständen sind ergänzende Belegeinreichungen nötig (siehe Punkt 4.1).
Die umfangreichen Anleitungen zu den gedruckten Formularen sehen hingegen deutlich mehr Platz für einzureichende Informationen und Unterlagen vor. Vor allem bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Vorteil der elektronischen Steuererklärung besonders groß.
2.3 Weitere elektronische Meldungen
Sie haben außerdem die Pflicht zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel für
- die Übermittlung der standardisierten Inhalte von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen,
- die Übermittlung der Anlage EÜR (bei Betriebseinnahmen ab 17.500 € im Wirtschaftsjahr),
- die Anlage VL; die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Mitteilungspflichtigen in die Datenübermittlung eingewilligt und ihm seine Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
- Unternehmer, die bei der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über rechtliche und tatsächliche Verhältnisse geben, die für die Besteuerung erheblich sind.
Neben diesen elektronischen Übermittlungen, die Sie durchführen müssen, werden auch folgende Daten elektronisch an die Finanzverwaltung gesendet und sorgen somit bei Ihnen für Arbeitserleichterung, da Sie keine Meldungen mehr vornehmen müssen:
- die Übermittlung der Daten zur Bescheinigung der privaten Altersvorsorge (Riester-Sparverträge); will ein Sparer den Sonderausgabenabzug nutzen, muss er seinen Anbieter beauftragen, die erforderlichen Daten per Datensatz an die Finanzverwaltung zu senden,
- Altersvorsorgeaufwendungen bei Basisrentenverträgen (Rürup-Rente) beim Zertifizierungsverfahren; Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Beiträge zugunsten eines zertifizierten Vertrags geleistet wurden und der Sparer gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung eingewilligt hat,
- Träger von Sozialleistungen, die die Daten über die gewährten Leistungen (etwa Eltern- und Krankengeld) sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind,
- Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen), wenn der Zuwendende diesem Verfahren zustimmt und dem Zuwendungsempfänger seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilt,
- Kreditinstitute und Arbeitgeber, die die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen von Fällen der Verfügung über vermögenswirksame Leistungen vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist übermitteln müssen, sowie
- Kreditinstitute hinsichtlich der Kirchensteuerpflicht und Konfession ihrer Kunden.
3 Die Übermittlungsverfahren
3.1 Verfahren ohne Authentifizierung
Bei diesem Verfahren ist es notwendig, neben der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung auch einen unterschriebenen komprimierten Ausdruck ans Finanzamt zu senden.
Nach der elektronischen Übermittlung drucken Sie also die komprimierte Steuererklärung aus, unterschreiben diese, fügen die notwendigen Belege bei und senden sie – wie bisher – an das Finanzamt. Der einzige Unterschied zum bisherigen Verfahren ist, dass dem Finanzamt die Daten nun bereits elektronisch vorliegen.
Zu beachten ist hier, dass die elektronisch übermittelte Steuererklärung erst beim Finanzamt als eingegangen gilt, wenn die unterschriebene komprimierte Erklärung eingegangen ist. Die alleinige elektronische Übermittlung der Steuererklärung reicht zur Fristwahrung nicht aus.
3.2 Das Authentifizierungsverfahren
Bei dem Authentifizierungsverfahren muss keine komprimierte Steuererklärung mit Unterschrift mehr eingereicht werden, denn das Finanzamt erkennt durch die Authentifizierung zweifelsfrei, wer der Sender ist.
Über das ElsterOnline-Portal erhalten Steuerzahler ihr persönliches elektronisches Zertifikat, das sie für alle ELSTER-Anwendungen nutzen können. Registrieren können sich natürliche Personen (persönliches Zertifikat) und Organisationen (Organisationszertifikat).
Das Zertifikat dient als persönliche Unterschrift für die elektronische Steuererklärung, so dass die Einreichung eines Papierausdrucks nicht mehr erforderlich ist. In Verbindung mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und der in ElsterFormular integrierten Anlage EÜR ist damit für viele Steuerbürger die komplett papierlose Steuererklärung möglich.
Die Finanzverwaltung bietet die Zertifizierung in drei Sicherheitsstufen an:
- Das sogenannte ELSTERBasis-Zertifikat ist kostenlos und bietet eine hohe Sicherheit. Die Zertifikate werden hier jedoch von Ihnen als Datei auf Ihrem Computer gespeichert und verwaltet, daher gilt es als unsicherer als die Alternativen ELSTERSpezial und ELSTERPlus.
- Das ELSTERSpezial-Zertifikat, welches mit 45 € zu Buche schlägt, bietet Ihnen eine Zertifizierung durch einen USB-Sicherheitsstick.
- das ELSTERPlus-Zertifikat erlaubt die Zertifizierung mittels Signaturkarten und bietet einen sehr hohen Schutz, kostet jedoch zwischen 50 € und 150 €.
Hinweis
Wenn Sie als Selbständiger bereits ihre Umsatz- und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg übermitteln, besitzen Sie bereits ein Zertifikat. Dieses ELSTER-Zertifikat ist für alle elektronisch übermittelten Steuererklärungen gültig, Sie benötigen also kein weiteres Zertifikat.
Durch die Einführung der Authentifizierung kann nicht mehr jeder, dem die Steuernummer eines Unternehmens bekannt ist, eine elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung für dieses Unternehmen abgeben.
4 Die Einkommensteuererklärung
Die meisten Einkommensteuerprogramme bieten umfangreiche Zusatzfunktionen zum leichteren Ausfüllen der Steuererklärung (Interviewmodus, Plausibilitätsprüfung, Updateservice, Hilfefunktion usw.). Stammdaten (Name, Anschrift usw.) müssen nicht jedes Jahr neu eingegeben werden, da die Steuererklärungssoftware die Eingaben des letzten Jahres übernimmt.
ELSTER-Nutzer haben zudem die Möglichkeit, ihre Bescheide direkt online abzuholen. Die Finanzverwaltung stellt nach Festsetzung und Absendung des Steuerbescheids die Daten über ELSTER auch elektronisch bereit. Mittels der eigenen Software können die Daten abgeholt, übernommen und maschinell mit den erklärten Daten abgeglichen werden. Den Papierbescheid erhalten Sie zusätzlich per Post.
Achtung
Zwar sind Datenübertragungsfehler seitens der Finanzverwaltung durch die elektronische Übermittlung ausgeschlossen. Dennoch kann es zu fehlerhaften Steuerbescheiden und einer zu hohen Steuerfestsetzung kommen, wenn Sie selbst Ihre Daten falsch in die Software eingeben. Erfahrungsgemäß übernimmt die Finanzverwaltung diese ohne weitere Prüfung.
Selbständige mit Gewinneinkünften (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Personengesellschaften) sind dazu verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung online einzureichen. Das gilt unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn nach Buchführung und Bilanz oder der einfachen Einnahmenüberschussrechnung ermittelt haben.
Arbeitnehmer mit gewerblichen Nebeneinkünften bis maximal 410 € sind von dieser Verpflichtung befreit, sie können aber – wie alle anderen privaten Steuerzahler – ihre Einkommensteuererklärung freiwillig elektronisch übermitteln, um auf Papier zu verzichten.
4.1 Unterlagen für die Steuererklärung
Leider ist der Versand einer verkürzten Erklärung per Post häufig immer noch notwendig, da Unterschrift, Spendenbelege, Bescheinigungen über Kapitalertragsteuer, Lohnersatzleistungen oder ausländische Quellensteuer im Original vorliegen müssen. Belege zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten müssen Sie hingegen nicht mehr von sich aus vorgelegen, sondern nur, wenn das Finanzamt dies verlangt.
Die zusätzliche Übersendung einer komprimierten Steuererklärung entfällt also, wenn Sie nur für Unterschriftszwecke benötigt worden wäre, da Ihr persönliches elektronisches Zertifikat (siehe Punkt 3.2) Ihre Unterschrift ersetzt.
Als Belege zusätzlich zu der verkürzten Erklärung per Post müssen Sie insbesondere einreichen:
- Zuwendungsnachweise wie z.B. Spendenbescheinigungen
- erstmaliger Nachweis einer Behinderung und Nachweise bei Änderungen des Grads der Behinderung
- Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern
- Nachweise der Unterhaltsbedürftigkeit
- Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer (nur nötig, wenn eine Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge oder die Günstigerprüfung beantragt wird)
Hinweis
Wenn Sie ELSTER benutzen, müssen Sie folgende Belege erst einmal nicht einreichen, sondern dürfen die Aufforderung durch das Finanzamt abwarten:
- Nachweise über außergewöhnliche Belastungen
- Belege über Arbeitsmittel
- Nachweise über haushaltsnahe Dienstleistungen (Rechnung des Dienstleisters und Kontoauszug über die Zahlung auf dessen Konto)
- Nachweise über Kinderbetreuungskosten (Rechnung des Dienstleisters und Kontoauszug über die Zahlung auf dessen Konto)
- Nachweise über Beiträge an Berufsverbände
- Bestätigungen zu Lebens- oder Haftpflichtversicherungen
Diese Unterlagen müssen Sie so lange aufbewahren, bis der anschließende Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Sofern außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, empfiehlt es sich, die Belege dennoch direkt einzureichen. Das gilt beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers.
4.2 Die vorausgefüllte Steuererklärung
Seit dem 01.01.2014 steht die Option der vorausgefüllten Steuererklärung zur Verfügung. Die Bürger können bei dieser ihre gespeicherten Steuerdaten mit dem Steuerprogramm elektronisch abrufen, dann die Angaben vervollständigen und die Erklärung wieder elektronisch an das Finanzamt zurücksenden. Neben dem Steuerzahler hat auch sein bevollmächtigter Berater Zugang zu den Datenbeständen der Steuerverwaltung.
Die vorausgefüllte Steuererklärung wird im Privatbereich zunächst freiwillig sein und entspricht datenschutzrechtlichen Anforderungen. Auch die Software von kommerziellen Anbietern können diese Dienstleistung nutzen.
Bei der vorausgefüllten Steuererklärung können die Daten, die über die elektronische Lohnsteuerkarte zur Verfügung stehen, automatisch in die Steuererklärung übertragen werden. Angaben über die Person, Steueridentifikationsnummer, Fakten über Lohn- und Entgeltersatzleistungen, Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung und Ähnliches sind dann bereits dort eingefügt, wo sie hingehören.
Der Nutzer des Verfahrens muss die Angaben nur noch kontrollieren und gegebenenfalls ergänzen, beispielsweise bei den außergewöhnlichen Belastungen oder den Werbungskosten.
Der Arbeitsaufwand und die Anzahl der Fehler können durch dieses Verfahren deutlich reduziert werden und die Prozesse werden weiter automatisiert. Die Finanzverwaltung erhofft sich dadurch, die Akzeptanz der elektronischen Steuererklärung weiter steigern zu können.
5 Betriebliche Steuererklärungen
Für die betrieblichen Steuererklärungen ist die elektronische Variante bis auf wenige Ausnahmen zur Pflicht geworden.
So müssen inzwischen alle Steuererklärungen und die Steueranmeldungen zur Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer elektronisch abgegeben werden (siehe Punkt 2.1). Auch der Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung muss im Rahmen der E-Bilanz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Lediglich bei der Einnahmenüberschussrechnung von Betriebseinnahmen unter 17.500 € im Wirtschaftsjahr wird auf die elektronische Übermittlung verzichtet und die Gewinnermittlung kann formlos eingereicht werden. Die Höhe des Gewinns bzw. Verlusts ist dabei irrelevant, maßgebend ist der Jahresumsatz. Wird die Umsatzgrenze überschritten, muss der amtliche Vordruck verwendet und die elektronische Übermittlung gewählt werden.
In wenigen Ausnahmefällen wird ein Härtefall anerkannt und der Unternehmer darf auf die elektronische Übermittlung verzichten (siehe Punkt 5.2).
5.1 E-Bilanz
Unternehmen müssen auch ihren Jahresabschluss seit dem Jahr 2013 elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Mithilfe der E-Bilanz versucht das Finanzministerium, den Verwaltungsaufwand für Prüfer und zu Prüfende zu reduzieren. Alle Unternehmen, die nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen bilanzpflichtig sind, müssen nun eine E-Bilanz aufstellen. Betroffen sind alle in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn (oder Verlust) durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.
Die E-Bilanz ändert nichts an den für den Jahresabschluss notwendigen Zahlen und Daten, diese müssen jedoch an die Taxonomie der E-Bilanz angepasst werden.
Die Taxonomie ist das vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebene Schema, in dem die Unternehmen ihre Daten strukturieren müssen, wenn sie einen Jahresabschluss per E-Bilanz an das Finanzamt übertragen.
Jährlich im November wird eine neue verpflichtende Taxonomie veröffentlicht. Da eine Taxonomie nicht generell angewendet werden kann, gibt es für diverse Branchen spezifische Taxonomien.
Hinweis
Eine E-Bilanz wird elektronisch über das ELSTER-Verfahren übermittelt. Dafür braucht jedes Unternehmen ein ELSTER-Zertifikat.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit entweder den Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um die steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine extra angefertigte Steuerbilanz zu übertragen. Außerdem besteht die Option, zusätzliche Daten – z.B. den Anhang oder Lagebericht – zu senden.
Im Anschluss an die Datenübermittlung wird dem Nutzer eine Bestätigung angezeigt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass keine Übertragung stattgefunden hat, wenn keine Bestätigung angezeigt wird. Falls technische Probleme auftreten, können Sie sich an den technischen Support des ELSTER-Portals wenden (https://www.elster.de/hotline_nw.php).
Die Daten unterliegen dem Steuergeheimnis und sind nicht frei zugänglich. Sie werden von dem jeweiligen Finanzamt vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz. Allerdings sollte das Unternehmen für ausreichenden Schutz der eigenen, an das Internet angeschlossenen Computer sorgen.
Mehr Informationen zur E-Bilanz finden Sie im Merkblatt „E-Bilanz“.
5.2 Härtefallregelung
Das Finanzamt kann in gesetzlich definierten Härtefällen auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- er nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt,
- die Schaffung der technischen Möglichkeiten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre oder
- der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
In der Praxis dürften diese Voraussetzungen insbesondere bei Kleinstbetrieben gegeben sein, wenn ein Unternehmer seine gewerbliche/berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat, oder bei betagten Selbständigen und Unternehmern kurz vor der Betriebsaufgabe.
Der Antrag auf einen Härtefall kann entweder vorab gesondert oder auch durch Abgabe einer herkömmlichen Erklärung auf Papier gestellt werden. Allerdings sind die Hürden für einen solchen Härtefall bei Selbständigen meist hoch.
Der Umstand, dass ein Steuerzahler weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügt, führt noch nicht automatisch dazu, dass seinem Antrag stattgegeben wird.