Eine Klage kann nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist.
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Einspruch mit einfacher E-Mail
Sachverhalt
Der Kläger hatte beim FG Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben. Der E-Mail war im Anhang eine PDF-Datei beigefügt, die eine mit einer eingescannten Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Im FG wurde die E-Mail nebst Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben.
Entscheidung
Das FG Köln hat die Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Die Anforderungen an eine „schriftliche“ Klageerhebung seien nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliege, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt worden sei. Für elektronische Dokumente sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem dürfe die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt werde oder nicht.
Praxistipp
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 geführt.
Anmerkung
Das FG Köln ergänzt die Pressemitteilung zum Urteil mit einem abschließenden Hinweis zur E-Mail in Rechtssachen:
„In Rechtssachen können per E-Mail keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übermittelt werden. Daher wird zum Beispiel eine Frist durch eine E-Mail nicht gewahrt. Seit dem 1.1.2018 steht Ihnen jedoch der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen flächendeckend zur Verfügung.
Auf der Website der Justiz in Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw) erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können.“
Fundstelle
FG Köln 25.1.18, 10 K 2732/17