Nach § 26a EStG ist im Falle eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.
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Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten auf deren übereinstimmenden Antrag der dem einen Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen ist.
Während das FA dem Antrag nicht folgte, entschied der BFH, dass § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG den Ehegatten im Rahmen der Einzelveranlagung ermöglicht, auf übereinstimmenden Antrag den dem einen Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag zur Hälfte bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.
Denn die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen und § 33b Abs. 1 bis 3 EStG enthält keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung.
Bereits aus dem Wortlaut „außergewöhnliche Belastungen“ folgt, dass § 26a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG (auch) solche Aufwendungen erfasst, die über den Behinderten-Pauschbetrag i. S. des § 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden. Der Pauschbetrag für behinderungsbedingte Aufwendungen i. S. des § 33b Abs. 1 EStG kann grundsätzlich auch nur „anstelle“ einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Dagegen sprechen auch nicht der systematische Zusammenhang zwischen § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG und § 26a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sowie der in § 26a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Individualbesteuerung. Denn soweit § 26a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG außergewöhnliche Belastungen demjenigen Ehegatten zurechnet, „der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat“, ist dies typisierend derjenige Ehegatte, dem der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG zusteht.
§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG regelt gerade eine Ausnahme von dem Grundsatz der Individualbesteuerung. Die in dieser Ausnahme zum Ausdruck gekommene Wertung des Gesetzgebers, dem Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten auch bei der Zuordnung bestimmter Aufwendungen in beschränktem Umfang Geltung zu verschaffen, rechtfertigt auch eine abweichende Zuordnung des Pauschbetrags.
Letztlich enthält auch § 33b Abs. 1 bis 3 EStG keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Regelung für die hälftige Aufteilung des einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrags im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten. Dieses Verständnis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung, an der der BFH auch weiterhin festhält.
Fundstelle
BFH 20.12.17, III R 2/17