In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Grunderwerbsteuer auf Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage verfassungswidrig ist.
Das betrifft Fälle, in denen sich die Bemessungsgrundlage nicht aus dem Wert der Gegenleistung ergibt, sondern nach den gesondert ermittelten Grundbesitzwerten der „§§ 138 ff. BewG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bewg/gesamt.pdf.
BFH 2.3.11, II R 23/10, BFH 2.3.11, II R 64/08, BFH 5.4.11, II B 153/10,
Gleichlautende Ländererlasse 1.4.10, BStBl I 10, 266


Hierunter fallen etwa Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen. Das BVerfG hatte diese Vorschriften für das ErbStG als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber zwar für das ErbStG beseitigt, hierauf aber für das GrEStG verzichtet.
Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der „§§ 138 ff. BewG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bewg/gesamt.pdf für die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig, weil diese aufgrund des einheitlichen Steuersatzes zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führen und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sind.
Die gravierenden Bewertungs- und Belastungsunterschiede sind keine Folge einer zulässigen Typisierung oder Pauschalierung. Soweit der BFH von der Anwendbarkeit für vor 2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge ausgegangen war, hält er daran nicht mehr fest.
Steuer-Tipp:
Grunderwerbsteuerfestsetzungen, die sich nach den Grundbesitzwerten sowie hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte bemessen, werden nur vorläufig durchgeführt. Nach Ansicht des BFH kommt keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht, da zu erwarten ist, dass das BVerfG wegen der geordneten Finanz- und Haushaltsplanung eine befristete Fortgeltung anordnen wird.