Sind die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Wagen der Ehefrau im Rahmen eines Minijobs überlassen wird und dieser eine freie und unbegrenzte (private) Nutzung ohne Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung ermöglicht wird?
Das FG Köln vertritt die Auffassung, dass diese Art der Entlohnung mit einem Sachbezug nicht die Grenzen der Angemessenheit überschreitet. Dem gesamten Arbeitsverhältnis ist nicht wegen fehlender Fremdüblichkeit die steuerliche Anerkennung zu versagen.
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Sachverhalt
Im Streitfall erkannte das FA ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht an, das die geringfügige Beschäftigung der Ehefrau in einem Umfang von neun Wochenstunden an drei Tagen zu je drei Stunden vorsah. An zwei Tagen war sie als Kurierfahrerin tätig. Hierfür erhielt sie eine Bruttovergütung von monatlich 400 EUR, die sich aus dem geldwerten Vorteil des Dienstwagens und dem Aushilfslohn zusammensetzte.
Das FA hatte zwar keine Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsvertrags, versagte ihm jedoch die steuerliche Anerkennung mangels Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarungen.
Entscheidung
Dies sah das FG jedoch anders und gab der Klage statt.
Zwar muss angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzurechnen sind.
Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände.
Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich anzuerkennen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind.
Im Streitfall war das vereinbarte Ehegatten-Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam, eindeutig und ernsthaft vereinbart sowie tatsächlich durchgeführt worden.
Die der Ehefrau gewährte Vergütung in Gestalt eines in Bar- und Sachlohn aufgespaltenen Entgelts mag hinsichtlich der eingeräumten privaten Nutzung eines Firmenwagens angesichts eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als selten praktiziert empfunden werden.
Dennoch überschreitet ihre Entlohnung mit diesem Sachbezug nach Auffassung des FG nicht die Grenze der Angemessenheit, sodass auch die Ungewöhnlichkeit dieses Vergütungsbestandteils nicht die Wertung rechtfertigt, dass die Vergütung insgesamt als nicht fremdüblich anzusehen und damit das gesamte Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen ist.
Praxistipp
Das vor dem FG Köln unterlegene FA hat Revision eingelegt – und Erfolgsaussichten dürften durchaus bestehen.
Denn in einem Beschluss hat der BFH Ende vergangenen Jahres folgende Ansicht vertreten: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Bleibt abzuwarten, wie der BFH jetzt entscheiden wird.
Fundstelle
FG Köln 27.9.17, 3 K 2546/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 44/17; BFH 21.12.17, III B 27/17