Der BFH hat Zweifel daran, ob die Begrenzung der Anrechnung von Quellensteuer nach § 34c Abs. 1 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschluss des BFH behandelt zwar die Rechtslage bis 2008, betrifft mittelbar aber auch die Anwendung unter den Regeln der Abgeltungsteuer.
BFH 9.2.11, I R 71/10, beim EuGH unter C-168/11,
EuGH 14.2.95, C-279/93; 14.9.99, C-391/97; 6.7.06, C-346/04
Die in § 34c EStG geregelte Höchstbetragsberechnung hat zur Folge, dass als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehbare Kosten der Lebensführung teilweise auch auf die ausländischen Einkünfte entfallen und dadurch das Anrechnungsvolumen mindern.
Der BFH hält es für möglich, dass dies nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind derartige privat veranlasste Abzugsposten nämlich vorrangig vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, nicht aber von demjenigen Staat, in dem die betreffenden Einkünfte erwirtschaftet werden.
Steuer-Tipp
Ab 2009 zieht die Depotbank die Quellensteuer direkt von der Abgeltungsteuer ab, wobei der Abzug üblicherweise auf bis zu 15 Prozent beschränkt ist. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen spielen hierbei keine Rolle mehr. Auswirkungen ergeben sich aber, wenn bei geringer Progression eine Günstigerprüfung durchgeführt wird. Fälle der Günstigerprüfung sollten nach Möglichkeit genauso offengehalten werden wie noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide bis 2008, bei denen nur eine begrenzte Anrechnung der Quellensteuer erfolgte.