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Maklerleistungen zur Vermittlung des Kaufs einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie sind keine „haushaltsnahen Dienstleistungen“, so das Urteil des FG Hessen.

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Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb unter Einschaltung eines Maklers ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie entstandenen Maklerkosten machte er als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das FA lehnte dies ab und wies auch einen entsprechend eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

Entscheidung

Auch das FG schloss sich der Meinung der Vorinstanz an und wies die Klage insoweit ab. Eine Steuerermäßigung für die strittigen Maklerkosten nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG scheidet aus, da es sich bei der Maklerleistung weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne der Vorschrift handelt, noch dass diese in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wurde.

Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden.

Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, ­Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen. „Haushaltsnahe“ Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei einer Immobilienmaklerleistung für die Vermittlung des Kaufs eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn einer solchen Leistung fehlt eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung bzw. ein Zusammenhang hiermit.

Fundstelle
FG Hessen 23.2.17, 11 K 1660/16,