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Auch Krankheiten wie Demenz, die im Alter häufig auftreten, können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen, selbst wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit noch nicht gegeben ist.

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Sachverhalt

Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Wohnpark („Betreutes Wohnen“) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG. Neben angebotener Verpflegung, Wäschedienst und Begleitservice wird den Bewohnern auch die Betreuung durch einen Pflegedienst angeboten.

Der Steuerpflichtige machte (nach Abzug der Haushaltsersparnis) Kosten in Höhe von rund 13.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Aus ärztlichen Bescheinigungen ist ersichtlich, dass der Steuerpflichtige nach dem Tod seiner Ehefrau eine reaktive Depression mit zunehmender Vergesslichkeit entwickelt hatte und ärztlicherseits ein Umzug in eine betreute Seniorenanlage zur Vermeidung von Eigengefährdung für erforderlich gehalten wurde.

Das FA war dagegen der Auffassung, dass ein Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG nicht in Betracht komme, da der Aufenthalt für das betreute Wohnen nicht krankheitsbedingt, sondern altersbedingt erfolgte.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Zwar rechnen Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.

Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung.

Im Streitfall ergab sich nach Überzeugung des FG aufgrund der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen eindeutig, dass die Unterbringung des Steuerpflichtigen in der Seniorenwohnanlage im Streitjahr krankheitsbedingt und nicht altersbedingt erforderlich war. Denn Hauptgrund für den Umzug in eine betreute Wohnanlage waren häufige Phasen von Vergesslichkeit und Desorientiertheit im Sinne eines beginnenden demenziellen Syndroms nach dem Tod der Ehefrau verbunden mit einer Hilfebedürftigkeit.

Die behandelnde Ärztin hatte eine beginnende Demenz diagnostiziert und deshalb die Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen von ärztlicher Seite empfohlen, weil nach ihrer Einschätzung ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich war. Mit der Unterbringung sollte die regelmäßige Nahrungs- und Medikamenteneinnahme sowie die Körperpflege sichergestellt werden. Dies reichte aus, um eine für § 33 EStG ausreichende krankheitsbedingte Unterbringung zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fundstelle
FG Niedersachsen 20.9.17, 9 K 257/16