In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Ordnet die Gemeindeverwaltung eine Sanierung oder Räumung einer seit 100 Jahren bestehenden Familiengruft an, so sind die Aufwendungen zur Sanierung als außergewöhnliche Belastung aus rechtlichen/sittlichen Gründen im Sinne des § 33 EStG anzusehen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um Aufwendungen für die Sanierung einer 102 Jahre alten Familiengrabstätte. Die Steuerpflichtige ist als Erbin bzw. als Familienmitglied sowie nach der Begräbnis- und Friedhofsordnung der Gemeinde für die Familiengrabstätte berechtigt und verpflichtet.

Im Sommer 2013 bemängelte die Gemeinde die fehlende Standsicherheit bei den Aufbauten und forderte die Steuerpflichtige auf, die Sicherheitsmängel fachgerecht beheben zu lassen. Die Steuerpflichtige kam dieser Aufforderung nach und beauftragte einen Steinbildhauer und Steinmetzmeister mit der Sanierung des Grabs. Die als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemachten Kosten ließ das FA bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt.

Entscheidung

Dies sah das FG jedoch anders und gab der Klage statt. Nach Auffassung des FG waren die Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllt, denn die Sanierung der über 100 Jahre alten Familiengrabstätte gehöre nicht zu den laufenden Grabpflegekosten.

Der von der Steuerpflichtigen durchgeführten Maßnahme fehlte es auch nicht an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen. Die Errichtung und der Unterhalt derartiger repräsentativer Grabstätten war zwar in vergangenen früheren Epochen als üblich anzusehen, nicht jedoch in der heutigen Zeit. Heutzutage ist die Mehrzahl der Bevölkerung darauf bedacht, den Aufwand für die Errichtung und den Unterhalt von Gräbern z. B. durch die Bestattung der Verstorbenen in schlichten Urnengräbern möglichst gering zu halten. Hinzu kommt, dass heutzutage Grabstätten entsprechend den gemeindlichen Friedhofsordnungen bereits nach Ablauf einer Frist von 25 Jahren bzw. 30 Jahren eingeebnet und abgeräumt werden.

Die Aufwendungen für die Sanierung der Familiengrabstätte waren auch zwangsläufig entstanden, und zwar aufgrund der verpflichtenden Anordnung der Gemeinde. Dieser auferlegten Verpflichtung konnte sich die Steuerpflichtige aus rechtlichen Gründen nicht entziehen.

Letztlich waren die Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da die Steuerpflichtige für den von ihr getragenen Aufwand für die Behebung der bestehenden Sicherheitsmängel an der Familiengrabstätte keinen entsprechenden Gegenwert oder berücksichtigungsfähigen Vorteil im Sinn der Gegenwertlehre erlangt hatte.

Fundstelle
FG Hessen 4.4.17, 2 K 1964/15, Rev. beim BFH unter VI R 48/17