Die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist auch vor Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG steuerfrei.
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Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen angestellten Rechtsanwalt, der Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet hatte. Nachdem er in ein Beamtenverhältnis gewechselt war und damit versicherungsfrei wurde, erhielt er antragsgemäß 90 % seiner Pflichtbeiträge erstattet. Das FA unterwarf die Beitragsrückerstattung der Besteuerung, da zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate vergangen seien und verwies insoweit auf ein BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (BStBl I, 1087).
Entscheidung
Der BFH entschied demgegenüber, dass eine Beitragsrückgewähr aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht von der Einhaltung einer Wartefrist zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung abhängig ist.
Vielmehr ist für die Frage der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG maßgebend, ob die in Rede stehende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung einer anderen Leistung i. S. von § 3 Nr. 3 Buchst. a oder b EStG ihrer Art nach gleichkommt.
Praxishinweis
Da sich der Rechtsstreit nur auf den Veranlagungszeitraum 2013 bezog, musste der BFH die Frage offenlassen, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führt, in denen der Steuerpflichtige Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat.
Fundstelle
BFH 10.10.17, X R 3/17