Bei Anpassung des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von vorzunehmenden Einkommensanrechnungen hat eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente zu erfolgen.
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Hintergrund
Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die o. g. Rechtsvorschrift auch dann Anwendung findet, wenn eine Rente aufgrund der Anrechnung übriger Einkünfte der Steuerpflichtigen angepasst wird.
Die Rechtsfrage, ob eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente bei Anpassungen des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen zu erfolgen oder zu unterbleiben hat, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
Sowohl in der Rechtsprechung der Finanzgerichte als auch in der Literatur sowie von der Finanzverwaltung wird die Auffassung vertreten, dass Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen.
Entscheidung
Die Auffassung der Literatur vertritt auch das FG Schleswig-Holstein im aktuell entschiedenen Fall und verweist auf den Umstand, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung die Einkommensanrechnung ausdrücklich als Grund für eine Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Rente angeführt hat.
Sowohl die historisch-teleologische Auslegung als auch die verfassungskonforme Auslegung (steuerliche Gleichbehandlung der Erhöhung von Sozialversicherungsrenten und von Versorgungsbezügen) sprechen dafür, dass es sich bei der Neuanpassung der Witwenrente aufgrund der Anrechnung anderen Erwerbseinkommens nicht um eine regelmäßige Anpassung im Sinne der Norm handelt.
Denn nach dem Willen des Gesetzgebers liegt bei der Einkommensanrechnung ein Ausnahmefall von der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente vor.
Fundstelle
FG Schleswig-Holstein 13.12.17, 5 K 126/16; Rev. zugelassen