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Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen.

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Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen
Nutzungsminderung beim Anlagevermögen führt nicht zur Zwangsentnahme

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Gewerbetreibenden. Dieser übertrug im Streitjahr seinen Miteigentumsanteil an dem von den Eheleuten selbst bewohnten Einfamilienhaus einschließlich Doppelgarage auf seine Ehefrau.

In der Doppelgarage, die dem Haupthaus angegliedert war, waren sowohl die im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens aktivierten als auch die privaten Pkw der Eheleute geparkt.

Im Rahmen seiner Gewinnermittlung hatte der Steuerpflichtige die Hälfte des Garagengrundstücks aktiviert, da im Rahmen einer in der Vergangenheit durchgeführten Betriebsprüfung auch Lagerräume betrieblich genutzt wurden und im Betriebsprüfungsbericht von der erforderlichen Einlage eines „betriebsnotwendigen Grundstücksteils“ die Rede war.

Das FA sah in der Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Ehefrau eine Zwangsentnahme des hälftigen Garagengrundstücks und ermittelte entsprechende Entnahmewerte.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Doppelgarage nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört. Denn abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, eigenbetrieblich genutzt werden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die betriebliche Nutzung eines gemischt genutzten Raums, will man im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls das Gepräge dieses Raums beurteilen.

Im Streitfall konnte die Doppelgarage nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet werden.

Denn höchstens die Hälfte dieser Doppelgarage war durch das Unterstellen der jeweiligen Betriebs-Pkw betrieblich genutzt worden. In mindestens gleichem Ausmaß war die Doppelgarage jedoch auch privat genutzt worden.

Eine endgültige Funktionszuweisung der Doppelgarage zum (notwendigen) Betriebsvermögen ist in einem solchen Fall gerade nicht möglich.

Ob der Steuerpflichtige im Streitjahr einen Entnahmegewinn unter dem Gesichtspunkt realisiert hat, dass die Doppelgarage zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen gehört hat, konnte der BFH wegen insoweit fehlender Feststellungen des FG nicht entscheiden. Der Fall wurde deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erfordert, dass dies unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird. Die Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken wird in der Regel durch den Ausweis der damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung und durch dessen Aktivierung zum Ausdruck gebracht.

Fundstelle
BFH 10.10.17, X R 1/16