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§ 33 GrStG eröffnet die Möglichkeit, bei erheblichen Mietausfällen in 2017 einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu erhalten. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31.3. zu stellen. Da der 31.3. in diesem Jahr auf Karsamstag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, also auf den 3.4.2018.

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Ein Grundsteuererlass setzt eine wesentliche Ertragsminderung voraus, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

PRAXISHINWEIS

Betrifft der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist, kann sich der Steuerpflichtige der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen.

In diesem Fall hat der Steuerpflichtige den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat (BFH 17.12.14, II R 41/12).

Fundstelle
BFH 17.12.14, II R 41/12