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Der Wechsel vom Arbeitnehmerstatus zum Geschäftsführer hat meist finanziell erhebliche Vorteile. Der Betroffene muss sich aber auch darüber im Klaren sein, dass sein Kündigungsschutz damit verloren geht.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2004 bei der Beklagten als „vice president“ nach einem Quereinstieg angestellt wurde. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein „transfer agreement“, nach dem der Mann zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben.

Die Beklagte bestellte im Jahre 2005 über 100 Partner zu Geschäftsführern.

Eine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben – erfolgte zunächst nicht. Zu den Aufgaben des Mannes gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Ihm wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung gestellt.

Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Mann weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach der Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln.

Der Mann bezog zuletzt als Senior-Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500 EUR brutto. Die Beklagte beendete die vertraglichen Beziehungen zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Mann hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Entscheidung

Die Richter am LAG Köln wiesen die Berufung des Mannes gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück und ließen die Revision nicht zu. Nach der mündlichen Verhandlung war für sie entscheidend, dass der Mann nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne.

Die Parteien hatten im „transfer agreement“ von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet. Es war vielmehr ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet worden. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war für die Kammer nicht ausreichend erkennbar. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war im Übrigen die Behauptung des Mannes ausreichend, Arbeitnehmer zu sein.

Fundstelle
LAG Köln 18.1.18, 7 Sa 292/17