Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige – so der BFH.
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Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist Alleinerbin, nachdem ihre Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hatte. Zum Nachlass gehört u. a. die Hälfte einer Eigentumswohnung. Der Vater hatte die Wohnung bis zu seinem Tod zusammen mit der Mutter selbst bewohnt.
Nach dem Tod des Vaters wohnte die Mutter weiterhin in der Wohnung. Die Tochter überließ ihren hälftigen Miteigentumsanteil unentgeltlich zur Nutzung. Sie selbst übernachtet dort gelegentlich und nutzt einen Raum der Wohnung für die Verwaltung des Nachlasses.
Das FA lehnte eine Steuerbefreiung der Tochter für den Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an der Wohnung ab. Auch die Klage beim FG blieb erfolglos.
Entscheidung
Der BFH entschied, die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung an einen Dritten stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.
Dies gelte auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an Angehörige. Die Steuerbefreiung hängt gemäß der Gesetzesbegründung davon ab, dass das Kind als Erwerber das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Als ausdrücklich schädlich hat der Gesetzgeber zwar lediglich den Verkauf, eine Vermietung oder einen längeren Leerstand aufgeführt. Schädlich ist darüber hinaus aber auch eine unentgeltliche Überlassung an Dritte, selbst wenn es sich um Angehörige handelt. Denn auch in diesem Fall liegt keine unmittelbare tatsächliche Selbstnutzung der Wohnung vor.
Praxishinweis
Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nur dann bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Dies erfordert, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt.
Der BFH hat dies bejaht, wenn das Kind, z. B. als Berufspendler, mehrere Wohnsitze hat, das Familienheim aber seinen Lebensmittelpunkt bildet (BT-Drucks 16/11107, S. 8 f.).
Andererseits reicht für eine Bestimmung zur Selbstnutzung eine bloße Widmung zur Selbstnutzung durch den Erwerber – beispielsweise durch Angabe in der Erbschaftsteuererklärung – nicht aus.
Die Steuerbefreiung scheidet vielmehr aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen, und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht (BFH 23.2.15, II R 13/13, BStBl II 16, 223).
Fundstelle
BFH 5.10.16, II R 32/15