Bei nichtverheirateten Paaren lassen sich Unterstützungsleistungen des einen Partners an den anderen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Wie aber wirkt sich Elterngeld in einem solchen Fall aus?
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Wird es in voller Höhe gegengerechnet oder wird die Zahlung um einen Sockelbetrag gekürzt? Der Sockelbetrag von 300 EUR steht Eltern zu, die vor der Geburt ihres Kindes keine Einkünfte bezogen haben.
Der BFH hat aktuell entschieden, dass bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a EStG das Elterngeld in vollem Umfang zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers zählt. Eine Freistellung eines Sockelbetrags von 300 EUR erfolgt nicht.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen geltend. Bei der unterhaltenen Person handelt es sich um die Mutter der gemeinsamen Kinder.
Diese erhielt im Streitjahr u. a. für 10 Monate 6.720 EUR Elterngeld. Im Rahmen der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person auf den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG machte der Steuerpflichtige geltend, das Elterngeld sei zwar als Bezug anzusetzen, jedoch sei ein Sockelbetrag von 300 EUR anrechnungsfrei.
Einspruch und Klage vor dem FG blieben erfolglos.
Entscheidung
Auch der BFH entschied wie das FA und FG.
Die Freistellung eines Sockelbetrags erfolgt nicht. Nach Auffassung der Richter hat der Gesetzgeber das Elterngeld im Gegensatz zum Erziehungsgeld insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet. Das gilt auch für den Sockelbetrag, der dazu dient, Eltern in der Phase, in der sie wegen der Erziehung und Betreuung von Kindern einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Umfang nachgehen, finanzielle Unterstützung zu gewähren.
Zwar bleibt der Sockelbetrag bei der Bemessung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs in der Regel unberücksichtigt. Diese Wertung des Sozialgesetzgebers steht einer Zuordnung des Sockelbetrags des Elterngeldes zu den nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Bezügen jedoch nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift sind die steuerlich zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen nicht nach rein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen unter umfassender Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten und damit nach dem zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt zu bemessen.
Der Einkommensteuergesetzgeber hat vielmehr in § 33a Abs. 1 EStG, insbesondere hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs, bewusst eine stark typisierende Regelung getroffen, um eine einheitliche und hinlänglich praktikable Besteuerung sicherzustellen.
Fundstelle
BFH 20.10.16, VI R 57/15