Der BMF-Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften setzt die EU-Richtlinie über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen ab dem 1.1.2012 in nationales Recht um.
Die neue EU-Beitreibungsregelung erweitert die Möglichkeit, um Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben zu ersuchen. Dadurch kommt es zu einer Verbesserung des Informationsaustausches, etwa indem Bedienstete aus einem Mitgliedsstaat behördlichen Ermittlungen in einem anderen EU-Land beiwohnen oder an diesen teilnehmen.
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vor-schriften, BMF-Referentenentwurf 10.3.11
Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wird für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 aufgehoben, um die Entscheidung der Europäischen Kommission umzusetzen. Die Kommission hatte am 26.1.2011 entschieden, dass die Sanierungsklausel eine europarechtswidrige Beihilferegelung darstellt. Die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre erfolgt im Hinblick darauf, dass die Bundesregierung eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der EU-Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erheben wird. Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits gewährte Steuervorteile innerhalb von vier Monaten zurückgefordert werden. Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist in Vorbereitung. Sollte das EuG der Klage stattgeben, wäre der Kommissionsbeschluss rückwirkend für nichtig zu erklären und die Sanierungsklausel könnte für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 wieder Anwendung finden.
Die EU-Kommission hatte Deutschland aufgefordert, die Regelungen im ErbStG hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht zu ändern. Die unterschiedlichen Freibeträge verstoßen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nunmehr kommt ein Antragsrecht für beschränkt steuerpflichtige Erwerber, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind und die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besitzen. Sie können Erbschaft oder Schenkung wie bei unbeschränkter Steuerpflicht behandeln lassen. Dadurch lässt sich der höhere Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen. Das gelingt aber nur, wenn sich der Erwerber vollständig der unbeschränkten Steuerpflicht unterwirft, also mit dem gesamten zugewendeten Weltvermögen. Dies gilt für Erwerbe, für die die Steuer am Tag nach der Gesetzesverkündung entsteht.
Darüber hinaus gilt sie auf Antrag auch für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen.
Zudem sind folgende Steueränderungen geplant:
• Es kommt zu einer Reihe von Änderungen und Neufassungen bei den Regelungen zum Lohnsteuerabzugsverfahren in §§ 38b, 39 ff. EStG. Mit diesem Regelungspaket werden die noch erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen vollzogen, nämlich die Anpassung der gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften an das neue elektronische Verfahren, das ab 2012 flächendeckend angewendet werden soll.
• Der Katalog der Freiwilligendienste wird ab dem Tag nach der Ge-setzesverkündung um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst in § 32 Abs. 1 Nr. 2d EStG erweitert.
• Es kommt ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung zu einer engeren Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in § 50 Abs. 1 S. 2 und 4 EStG, indem die Inanspruchnahme über die Höhe der Arbeitnehmereinkünfte hinaus ausgeschlossen wird.
• Der II. Teil der Anlage 24 BewG zum Sachwertverfahren nach §§ 189 bis 191 BewG wird neu geregelt. Es erfolgt eine Präzisierung der Gebäudeklassen und eine Anpassung der Regelherstellungskosten an die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes.