Übernimmt ein Unternehmen – spezialisiert auf Spezial- und Schwertransporte – für seine Fahrer die Kosten der für die nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vorgeschriebenen Fortbildungen, sind die Aufwendungen aufgrund überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
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Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betreibt ein Unternehmen, das Spezial- und Schwertransporte für die Industrie- und Bauwirtschaft durchführt. Für seine Fahrer gilt seit 2006 das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Neben der Absolvierung einer Grundqualifikation haben sich die Fahrer im Abstand von jeweils fünf Jahren weiterzubilden. Die Weiterbildung wird durch die Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt.
Im Streitfall übernahm der Steuerpflichtige die Weiterbildungskosten. Das FA war der Ansicht, die übernommenen Beträge würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, da es sich nicht um steuerfreien Werbungskostenersatz handele und auch kein nach § 3 EStG steuerfreier Arbeitslohn vorliege.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige im Klageverfahren recht.
Das FG entschied, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn sich die Zuwendung des Arbeitgebers bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist.
Ein solches überwiegendes eigenbetriebliches Interesse wird bejaht, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass der jeweils verfolgte Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
Im Streitfall bestand nach Auffassung des FG ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Steuerpflichtigen an der Teilnahme seiner Fahrer an den Weiterbildungen.
Denn mit der Entsendung zu den Weiterbildungen konnte der Steuerpflichtige sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, ihre Kenntnisse über das sichere Beladen der Fahrzeuge und unter anderem über das wirtschaftliche – kraftstoffsparende – Fahren „auffrischen“ und damit ihre Fahrfertigkeiten optimieren würden.
Für das überwiegende eigenbetriebliche Interesse sprach auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige sich den Kosten für die Weiterbildungen nicht entziehen konnte, da die Fahrer, die an den Weiterbildungen teilgenommen hatten, alle mehr als drei Jahre in dem Betrieb des Steuerpflichtigen zugehörig waren und damit der Steuerpflichtige tarifvertraglich verpflichtet war, die Kosten der Weiterbildungen zu übernehmen.
Fundstelle
FG Münster 9.8.16, 13 K 3218/13 L, rkr.