Der Aufwand für Besuche der beim anderen Elternteil lebenden Kinder ist nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Die Änderungen zum Umgangsrecht geben keinen Anlass, die bisherige BFH-Rechtsprechung zu ändern. Aufgrund der ausdrücklich geregelten Rechtspflicht ist der Umgang mit dem Kind zwar als zwangsläufig anzusehen. Durch diese Kontaktpflicht sind typische Kosten der Lebensführung aber nicht außergewöhnlich, weil diese Rechte und Pflichten zum gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder auch bei intakten Ehen bestehen.
Durch den Familienleistungsausgleich sind die Kosten für Wochenendfahrten zum getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht abgegolten.
FG Baden-Württemberg 26.11.10, 10 K 2352/10