Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige des Stifters sind auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn diese nicht beteiligt sind.
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG knüpft an die Ausschüttung auch dann an, wenn die Leistungsempfänger zumindest mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können.
War die Stiftung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, Kapitalertragsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen, handelt sie grob fahrlässig und haftet für den Steuerbetrag. Das gilt auch bei nicht eindeutiger Rechtslage, denn hier ist eine abweichende Auffassung im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen.
BFH 3.11.10, I R 98/09