Das BMF reagiert auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Bilanzberichtigung und Bilanzänderung und hält seine bisherige Auffassung aus dem Jahr 2000 in allen offenen Fällen nicht mehr aufrecht.
BMF 13.8.08, IV C 6 – S 2141/07/10004
BFH 31.5.07, IV R 25/06, BFH/NV 07, 2086; 23.1.08, I R 40/07
Nunmehr kann eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG auch dann durchgeführt werden, wenn ein steuerlich falscher Bilanzansatz vorliegt.
Zuvor vertrat die Verwaltung die Ansicht, dass die Voraussetzung für eine Bilanzberichtigung nur gegeben sei, wenn Wirtschaftsgüter wertmäßig betroffen sind, also der Ansatz von Aktiva und Passiva einschließlich Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungsposten zu korrigieren ist.
Der BFH hatte hierzu entschieden, dass auch dann eine Bilanzberichtigung vorliegt, wenn sich die Gewinnänderung im Rahmen der Bilanzberichtigung aus der Nicht- oder der fehlerhaften Verbuchung von Entnahmen und Einlagen ergibt. Auch eine Änderung des Eigenkapitals betrifft nämlich einen Bilanzposten und erfüllt damit die Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung.
Hiervon ist die Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG abzugrenzen.
Diese Änderung ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkung jener Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung berühren jedoch Gewinnänderungen durch außerbilanzielle Hinzu- oder Abrechnungen keinen Bilanzansatz und beruhen daher nicht auf einer Bilanzberichtigung. Eine Bilanzänderung ist somit nicht zulässig. Hierbei wird auf ein aktuelles BFH-Urteil verwiesen, wonach die Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben keine Bilanzänderung ermöglicht.