Aufwendungen für Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast, wenn diese für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen (§ 35a EStG). Fraglich war, ob auch Aufwendungen begünstigt sind, wenn das Haus erst einige Zeit nach dem Einzug verputzt wird? Mit dieser Frage wird sich der BFH befassen müssen. Das FG Berlin-Brandenburg hat schon einmal „Nein“ gesagt.
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Nach Auffassung des FG umfasst § 35a Abs. 3 EStG nur Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Eine Neubaumaßnahme wird aber nicht dadurch beendet, dass der Bauherr die Nutzung aufnimmt (hier: Einzug ins Haus) und dadurch einen Haushalt begründet.
Vielmehr ist zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht. Letzteres war für das FG im konkreten Fall erfüllt. Der Putz wurde schon nach drei Monate nach dem Einzug aufgetragen. Außerdem waren die Verputzerleistungen Teil eines einheitlichen Werkvertrags zur Errichtung des Gebäudes.
Fundstelle
FG Berlin-Brandenburg 7.11.17, 6 K 6199/16, Rev. beim BFH unter VI R 53/17