Der Rechtsanwalt erzielt mit seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Die Merkmale eines gewerblichen Unternehmens i. S. des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 2 EStG sind erfüllt. Für diese Tätigkeit sind gemäß § 141 der AO Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.
Verwandte Themen:
Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
Erläuterungen
Das FG beruft sich in seiner Entscheidung u. a. auf zwei Entscheidungen des BFH aus 2003. Danach ist ein externer Datenschutzbeauftragter kein Freiberufler und seine Tätigkeit mit dem Beruf des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar. Daran hat sich auch durch die Neufassung der Aufgabenbeschreibung eines Datenschutzbeauftragten in § 4g Abs. 1 S. 1 BDSG nichts geändert.
Nach § 4g Abs. 1 S. 1 BDSG hat der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz hinzuwirken. Die Regelung tritt an die Stelle von § 37 Abs. 1 S. 1 BDSG 1990, nach der der Datenschutzbeauftragte die Ausführung des Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen hatte. Die Änderung hat also keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit der beiden BFH-Entscheidungen.
Fundstellen
FG München 5.7.17, 5 K 1403/16, Rev. BFH VIII R 27/17, BFH 5.6.03, IV R 34/01, BFH 26.6.03, IV R 41/01