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Die Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

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Beachten Sie

Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Nachstehend die für das Jahr 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen):

Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
1.173
391
1.564
Fleischerei/Metzgerei
858
833
1.691
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
1.085
1.047
2.132
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.627
1.703
3.330
Getränkeeinzelhandel
101
291
392
Café und Konditorei
1.136
618
1.754
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
568
76
644
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.098
656
1.754
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
265
228

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.12.2017, Az. IV A 4 – S 1547/13/10001-05