Die Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.
Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.
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Beachten Sie
Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.
Nachstehend die für das Jahr 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen):
Gewerbezweig
|
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
|
||
ermäßigter
Steuersatz |
voller
Steuersatz |
insgesamt
|
|
€
|
€
|
€
|
|
Bäckerei
|
1.173
|
391
|
1.564
|
Fleischerei/Metzgerei
|
858
|
833
|
1.691
|
Gaststätten aller Art
|
|||
a) mit Abgabe von kalten Speisen
|
1.085
|
1.047
|
2.132
|
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
|
1.627
|
1.703
|
3.330
|
Getränkeeinzelhandel
|
101
|
291
|
392
|
Café und Konditorei
|
1.136
|
618
|
1.754
|
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
|
568
|
76
|
644
|
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
|
1.098
|
656
|
1.754
|
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
|
265
|
228
|
Quelle | BMF-Schreiben vom 13.12.2017, Az. IV A 4 – S 1547/13/10001-05