In Steuer-Tipps für ALLE

Das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern versendet seit dem 1.8.2008 die neue bundeseinheitliche Steuernummer.
Spätestens Ende 2008 wird jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst sein.
Das BMF hat im Internet mehrere umfangreiche Informationsangebote veröffentlicht, die sich vorrangig mit den Regeln der Einführung und dem Hintergrund der Maßnahme beschäftigen.
Nachfolgend die wichtigsten Auswirkungen für die Praxis.
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren, 28.11.06, BGBl I 06, 2726
Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummer- und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung 26.6.07, BGBl I 07,1185
BMF 24.2.05, IV C 3 – S 2255 – 51/05, Rn. 139ff., BStBl I 05, 429


Durch die Steuer-Identifikationsnummer können Finanzbehörden elektronische Kommunikations- und Verarbeitungswege bundesweit besser nutzen, Daten einfacher zuordnen und grenzüberschreitend Informationen optimiert austauschen. Damit entfallen insbesondere die Hürden zwischen den einzelnen Bundesländern, die bislang unterschiedliche Nummernvergaben je Finanzamt praktiziert haben.
Für das BZSt als zentrale steuerliche Sammelstelle wird es deutlich einfacher, neue Informationsdatenbanken aufzubauen und bestehende zügiger zu aktualisieren. Das gilt etwa für die wenig bekannte zentrale Sammlung von Unternehmens- und Branchendaten oder Auslandsbeziehungen. Die einzelnen Ämter haben hierauf einen Online-Zugriff, was mit der bundeseinheitlichen Steuernummer einfacher möglich wird.
Die neue elfstellige Nummer wird von den Finanzämtern zunächst nur für die Einkommensteuer verwendet und erst später auch auf andere Steuerarten erweitert. Ihren ersten Einsatz hat die Kennzahl in den von Beratern jetzt noch erstellten Steuererklärungen 2007 sowie im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für 2009. Hinzu kommen Schreiben an die Finanzämter wie Einsprüche und Anträge zur Vorauszahlung in Bezug auf die Einkommensteuer.
Beschränkt Steuerpflichtige, die bei keiner Einwohnermeldebehörde gemeldet sind, sowie Grenzpendler erhalten ebenfalls eine Identifikationsnummer, allerdings erst im Laufe des Jahres 2009.
Bei einer zweckwidrigen Verwendung kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden (§ 383a AO).
Nach Abschluss der Maßnahmen wird die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen vergeben. Dann besitzen Einzelunternehmer und Freiberufler zwei Steuernummern, dafür fällt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weg.
Nach § 22a EStG müssen Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen und -fonds sowie Versicherungsunternehmen seit 2005 ausgezahlte Leistungen an die Finanzbehörden online melden. Da dies bislang mangels einheitlicher Steuernummer unterblieben ist, wird die Meldung in Kürze gleich für mehrere Jahre nachgeholt.
Durch den geänderten § 32b Abs. 3 EStG müssen die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen elektronisch übermittelt werden, sofern sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind. Diese Kontrolle für den Progressionsvorbehalt ist nach § 52 Abs. 43a EStG erst mit Einführung der neuen Steuernummer realisierbar.
Arbeitgeber werden die neue Steuernummer in Kürze für das elektronische Lohnsteuerverfahren nutzen. Dann kann die Lohnsteuerkarte entfallen.
Banken können die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer vereinfacht erheben, wenn beim BZSt eine Datenbank zur Konfessionszugehörigkeit aufgebaut ist. Dies gelingt erst mit der einheitlichen Steuernummer.
Steuerberater dürfen ihren Mandantenstamm zwar nach den neuen Ordnungskriterien sortieren, die Auswertungen aber nur in der Kommunikation mit den Finanzbehörden nutzen.
Viele über das Gesetz zum Bürokratieabbau vorgesehene Maßnahmen lassen sich erst mit dem bundeseinheitlichen Kennzeichen realisieren.
Nach Art. 3 Abs. 2b der EU-Zinsrichtlinie müssen Kreditinstitute bei Kunden mit Wohnsitz aus anderen EU-Staaten die Identifikationsnummer zwingend neben dem Namen speichern. Da deutsche Anleger dem bislang nicht nachkommen konnten, müssen sie ihre zugeteilte Nummer künftig bei ausländischen Kontenverbindungen nachmelden. Das vereinfacht die Kontrollmitteilungen über ausgezahlte Zinsen an das BZSt. Die Nummer müssen auch Banken der Länder vermerken, die noch eine anonyme Quellensteuer abführen.