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Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1a EStG, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss.

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Fundstelle
Finanzministerium Schleswig-Holstein 17.11.17, VI 3012-S-2252-379