Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim nach Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist jedoch für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis abzusetzen.
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Sachverhalt
Im Streitfall ging es um ein Ehepaar, das seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht war. Die Steuerpflichtigen bewohnten ein Doppelzimmer (Wohnschlafraum mit einem Vorraum, Einbauschrank, Dusche und WC). Einen weiteren Haushalt unterhielten sie nicht mehr.
Für die Unterbringung in dem Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten nach Abzug von Erstattungsleistungen Kosten in Höhe von ca. 27.500 EUR. Diese Aufwendungen minderten sie monatsanteilig um eine Haushaltsersparnis für eine Person und machten den Restbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend.
Die Berechnung der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten erfolgte auf der Grundlage des in § 33a EStG geregelten Unterhaltshöchstbetrags.
Das FA war dagegen der Auffassung, dass eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute anzusetzen sei.
Entscheidung
Auch der BFH schloss sich der Auffassung des FA an, dass für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist, wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind und daneben kein weiterer Haushalt geführt wird. Denn die Eheleute sind beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet.
Außerdem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung geboten. Denn bei den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten für Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft und Ähnliches handelt es sich um typische Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen, die bereits durch den in § 32a EStG geregelten Grundfreibetrag steuerfrei gestellt sind.
Fundstelle
BFH 4.10.17, VI R 22/16