In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine können nach fünf aktuellen Urteilen des BFH Sachbezug darstellen, sodass die monatliche Freigrenze von 44 EUR genutzt werden kann. Damit gibt der BFH seine anderslautende Rechtsprechung ausdrücklich auf und …
_Einkommensteuer:_
BFH 11.11.10, VI R 21/09
BFH VI R 27/09; VI R 41/10; VI R 40/10; VI R 26/08; 6.3.08, VI R 6/05, BStBl II 08, 530; 27.10.04, VI R 51/03, BStBl II 05, 137
_Benzingutscheine:_ OFD Hannover 24.4.08, S 2334 – 281 – StO 212

_Umsatzsteuer:_
OFD Niedersachsen 17.1.11, S 7100 – 779 – St 171
EuGH 29.7.10, C-40/09, Rs. Astra Zeneca, BFH/NV 10, 1762


…wendet sich gegen die bislang strikte Sichtweise der Finanzverwaltung, die bei solchen Zuwendungen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgeht.
Allerdings ist derzeit noch strittig, ob die Ausgabe eines Gutscheins der Umsatzsteuer unterliegt, was der EuGH zu einem Fall aus Großbritannien bejaht hatte.

Ertragsteuerliche Einordnungen des BFH

Den Entscheidungen des BFH zum geldwerten Vorteil für die Lohnsteuer lagen die folgenden vier Sachverhalte zugrunde:
# Der Arbeitgeber hatte der Belegschaft das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 EUR monatlich zu tanken.
# Arbeitnehmer erhielten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine mit einem Höchstbetrag, den sie bei einer größeren Buchhandelskette einlösen konn-ten.
# Die Angestellten durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Super tanken und sich die Kosten dafür vom Betrieb erstatten lassen.
# Arbeitnehmer erhielten auf Wunsch eine Tankkarte mit einem monatlichen Gesamtwert über 44 EUR, der bei einer bestimmten Tankstelle gegen Benzin, Tabak- und Süßwaren oder andere Warengruppen einlösbar war.
In sämtlichen Fällen liegt Sachlohn vor.
Die Differenzierung zwischen Sachbezügen und Barlöhnen erfolgt nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Grundlage sind die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, aus denen deutlich wird, welche Leistung der jeweilige Beschäftigte von seinem Arbeitgeber beanspruchen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Unterscheidung nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten Vorteils vorzunehmen, den der Arbeitnehmer dann in Anspruch nehmen darf. Nicht entscheidend ist hingegen, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber anschließend den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.
Kann der Arbeitnehmer lediglich Waren oder Dienstleistungen selbst beanspruchen, kommt eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG unabhängig davon in Betracht, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder er dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an die Belegschaft mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Steuer-Tipp für die Lohnsteuer

Nach R 8.1 Abs. 1 S. 7 LStR und H 8.1 „Warengutschein“ LStH ist ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist. Darüber hinaus wurde die lohnsteuerliche Behandlung von Tankgutscheinen bislang sehr strikt und formal ausgelegt. Sollte sich die Verwaltung nunmehr der schlüssigen Begründungen des BFH anschließen, käme es für an Arbeitnehmer ausgegebene Waren- und Tankgutscheine häufiger zu steuerfreien Sachzuwendungen bis zur Freigrenze von 44 EUR im Monat und 528 EUR im Jahr. Unerheblich ist nunmehr, dass solche Gutscheine im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sind, weil der Gutschein trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tausch-fähigkeit nicht in Geld besteht und damit ein Sachbezug bleibt.
Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
• Zufluss von Geld liegt vor, wenn der Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung etwa zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers verwendet wird. Dies stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt.
• Sachlohn liegt vor, wenn der Weg derart abgekürzt ist, dass der Arbeitgeber die Ware nicht selbst aushändigt, sondern der Arbeitnehmer von einem Dritten die vom Arbeitgeber zugesagte Sache oder Dienstleistung erwirbt und der Arbeitgeber das Entgelt dafür dem Dritten gegenüber erbringt.
• Kann der Arbeitnehmer wählen, ob sein Arbeitgeber ihm auch alternativ Geld in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt Barlohn vor. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Das betrifft zum Beispiel Einkaufsgutscheine, die der Arbeitnehmer statt der Auszahlung des Urlaubsgeldes beziehen darf.
• Ein Sachbezug liegt hingegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber den Anspruch zum Bezug einer Sach- oder Dienstleistung einräumt und der Arbeitnehmer mit den erhaltenen Gutscheinen selbst eine Auswahl treffen kann, was er hierüber bei einem Dritten erwerben oder sich auf den Kaufpreis anrechnen lassen möchte.
• Zahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind stets Barlohn.
• Aktien, andere Wertpapiere und Edelmetalle sind Sachen, obwohl deren Wert sich einfach über den täglichen Börsenkurs ermitteln lässt.
• Sachlohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber Geld an ein Leasingunternehmen für einen überlassenen Dienstwagen zahlt und der Arbeitnehmer Leasingnehmer des Kfz ist.

Umsatzsteuerpflicht auf Gutscheine

Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH stellt die Aushändigung von Gutscheinen an Arbeitnehmer eine Lieferung von Dienstleistungen gegen Entgelt dar. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die Beschäftigten verzichten auf einen Teil ihres Gehalts und leisten hierüber eine Gegenleistung. Da mit der Aushändigung der Gutscheine nicht unmittelbar die Befugnis übertragen wird, über einen Gegenstand zu verfügen, stellt diese keine Lieferung, sondern eine Dienstleistung dar.
In Deutschland werden Nennwertgutscheine bislang noch als bloßer Zahlungsmitteltausch nicht der Umsatzsteuer unterworfen, weil der Wechsel von Geld gegen Gutschein lediglich als besondere Form eines Zahlungsmittels behandelt wird. Umsatzsteuerlich relevant ist nur der eigentliche Leistungsaustausch bei Einlösung des Gutscheins. Dies widerspricht dem EuGH-Urteil, weil bereits in der Herausgabe eines Gutscheins eine steuerpflichtige Leistung liegen soll. Die Finanzverwaltung wird allerdings ihre bisherige Besteuerungspraxis zunächst einmal weiter beibehalten, solange der EuGH noch nicht alle offenen Fragen zum Thema Nennwertgutschein als Teil des Arbeitsentgelts beantwortet hat.