Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG einzubeziehen.
BFH 13.10.10, VI R 12/09
BFH 21.4.10, VI R 46/08, BStBl II 10, 848
Nach einem aktuellen Urteil des BFH liegt eine den Listenpreis erhöhende Sonderausstattung nur dann vor, wenn das Kfz bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet war. Im entschiedenen Fall wurden die Firmenwagen erst nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet.
Die pauschalierende Bewertung der Privatnutzung nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer beinhaltet auch Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen.
Der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen ist dagegen nicht einzubeziehen.
Denn es handelt sich dabei weder um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Kfz noch ist das Extra im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden. Nur das Abstellen auf die Erstzulassung trägt dem Zweck der typisierenden Bewertungsregel hinreichend Rechnung. Ansonsten müssten ohne zeitliche Begrenzung alle nachträglichen Umbaumaßnahmen an gebrauchten Fahrzeugen nachvollzogen werden. Erkennbar nachträgliche Wertveränderungen sollen aber von der 1 %-Regelung ausgenommen werden.
Die Gasanlage ist auch kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt bewertet werden könnte. Als zusätzliches Ausstattungsmerkmal dient der Gasantrieb allein dem Gebrauch des Firmenwagens und erfüllt keinen eigenständigen Zweck.