Werden Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder von einem Gericht, einer Behörde oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt, dürfen diese nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Dieses Abzugsverbot gilt nach einem Urteil des FG Münster aber nur, wenn …
FG Münster 5.10.10, 13 K 3807/06 F
Bayerisches LfSt 5.11.10, S 2145.1.1-5/4 St32
… folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die festgesetzte Geldbuße darf den durch den Gesetzesverstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteil nicht abgeschöpft haben.
Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße wurde bereits die steuerliche Nichtabziehbarkeit der Geldbuße mindernd berücksichtigt.
Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kommt es zum Betriebsausgabenabzugsverbot. Ist dies nicht der Fall, kann ein Betriebsausgabenabzug in Höhe des abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils erfolgen. Wird mit der festgesetzten Geldbuße schon dem Grunde nach kein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft, greift schon die erste der beiden Bedingungen und damit ist die Geldbuße insgesamt nicht abzugsfähig.
Das Bayerische LfSt verweist in diesem Zusammenhang auf eine Regelung der Europäischen Kommission wonach Geldbußen im Zuge von Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht rein bestrafender Natur sind und nicht als vorteilsabschöpfend angesehen werden können. Damit ist nicht von einem Abschöpfungsanteil als Bestandteil einer EU-Geldbuße auszugehen und die Darlegung oder der Nachweis eines Abschöpfungsanteils durch den Steuerpflichtigen bereits dem Grunde nach nicht möglich. Derartige Geldbußen sind in allen offenen Fällen in vollem Umfang steuerlich nicht abzugsfähig.