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Bei Erwerb einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie kann auch dann die Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen sein, wenn das konkrete Ende des Nießbrauchs noch nicht absehbar ist. Das ist der Fall, wenn trotz des noch nicht feststehenden Beginns der Einkünfteerzielung aufgrund weiterer äußerer Umstände keine Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige bereits im Streitjahr beabsichtigt, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen.

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Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Sachverhalt

Im Streitfall war der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Schwester zu je ½ Miteigentümer eines vermieteten Grundstücks. Das Grundstück war mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten seiner Mutter sowie einer Tante belastet. Im Jahr 2011 erwarb der Steuerpflichtige den Miteigentumsanteil seiner Schwester und machte sowohl Finanzierungskosten als auch Gebäude-AfA als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Nach dem Tod der Mutter in 2015 erzielte der Steuerpflichtige neben seiner Tante aus dem Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA ließ dagegen einen Werbungskostenabzug nicht zu.

Entscheidung

Das FG gab der Klage teilweise statt. Aufwendungen sind bereits als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart besteht. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einnahme ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Ungewissheit über den Beginn der Einkünfteerzielung ist kein Ausschlusskriterium. Kann anhand objektiver Umstände glaubhaft gemacht werden, dass der Steuerpflichtige bereits den Entschluss gefasst hat, später Einkünfte zu erzielen, ist ein Abzug möglich.

Der Steuerpflichtige kann trotz des bestehenden Nießbrauchs die Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten abziehen. Denn hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die ausschließlich im Hinblick auf die in der Zukunft beabsichtigte und dann auch erfolgte Vermietung getätigt werden. Damit stehen diese Aufwendungen grundsätzlich im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang zu den vom Steuerpflichtigen in der Zukunft beabsichtigten und letztlich auch erzielten Vermietungseinkünften.

Dagegen kann die auf die Anschaffungskosten geltend gemachte AfA nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Im Streitjahr erzielten allein die Nießbraucherinnen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aus diesem Grund mangelt es beim Steuerpflichtigen am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem durch die AfA abgebildeten Wertverzehr im Streitjahr und den in der Zukunft beabsichtigten Vermietungseinkünften.

PRAXISHINWEIS

Der BFH wird nun im Revisionsverfahren klären müssen, ob der für den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten erforderliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Hinblick auf die nach Ablauf des Nießbrauchs vom Steuerpflichtigen voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte anzunehmen ist oder ob bis dahin allein der Nießbrauchsinhaber im Rahmen seiner Einkünfteerzielung Werbungskosten geltend machen kann.

Es bleibt abzuwarten, ob die für die Gestaltungspraxis günstige FG-Rechtsprechung vom BFH bestätigt wird. Bis dahin sollte der steuerliche Berater die Finanzierungskosten weiterhin als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen und bei fehlender Anerkennung den Steuerbescheid unter Hinweis auf das Besprechungsurteil anfechten und bis zur Entscheidung durch den BFH ruhend stellen (§ 363 Abs. 3 S. 2 AO).

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 25.4.17, 5 K 763/15, Rev. beim BFH unter IX R 20/17