Die mit dem Bürgerentlastungsgesetz eingeführte Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG verstößt gegen das europäische Beihilfeverbot, indem sie es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen künftige Gewinne zu verrechnen. Nach Ansicht der EU-Kommission weicht diese Klausel vom allgemeinen Prinzip im Unternehmenssteuerrecht ab, welches einen Verlustvortrag verhindert, wenn ein maßgeblicher Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
Die Sanierungsklausel verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt. Deutschland muss die seit dem 1.1.2008 gewährten Steuervorteile zurückfordern. Allerdings steht Deutschland nunmehr noch der Weg offen, eine Überprüfung der Kommissionsentscheidung durch den EuGH anzustreben.
Steuer-Tipp
Durch diesen Beschluss der EU-Kommission bleibt es nun generell beim Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG, was auch bei Übernahmen im Sanierungsfall zum Wegfall des Verlustvortrags führt.