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Am 9.11.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten (BGBl. I S. 3618). Es geht für die rechts- und steuerberatenden sowie die prüfenden Berufe mit Änderungen des Berufsrechts sowie des § 203 StGB einher.

Fundstelle
DStV, Mitteilung vom 14.11.2017

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Berufsrechtlich werden nunmehr die Voraussetzungen und Grenzen festlegt, unter denen Dienstleistern der Zugang zu Geheimnissen eröffnet werden darf. Innerhalb der Grenzen der Befugnisnormen wird eine Offenbarung von Geheimnissen durch den Berufsangehörigen an die zur Erledigung des Mandats eingesetzten Personen wie etwa Angestellte oder auch Wartungsdienste oder IT-Dienstleister, die Arbeiten im Wege des Outsourcings übernehmen, künftig nicht als Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gewertet. Auch wird damit kein strafbewehrtes Offenbaren im Sinne von § 203 StGB begründet.

Beachten Sie

Berufsgeheimnisträger müssen künftig allerdings dafür Sorge tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Klargestellt wird auch, dass sich alle Personen, die an der Berufsausübung mitwirken, künftig strafbar machen, wenn sie gleichwohl ein Berufsgeheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.