Wenn die Kommunen die Straße sanieren, wird es für die Anlieger oft teuer. Ob diese Kosten bei der Steuer abgesetzt werden können, ist Inhalt einer Musterklage, die der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. (BdSt) dem BFH vorgelegt hat. Betroffene Steuerzahler können sich nun auf dieses Verfahren berufen. Bisher wiesen die Finanzämter entsprechende Einsprüche zurück.
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Sachverhalt
Ob die Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus als Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt. Das FG Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung in einem Parallelfall bereits als Handwerkerleistung (Az.: 7 K 1356/14) bewertet. Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt die Arbeitskosten für solche Baumaßnahmen nicht bei der Steuer. Aus diesem Grund lässt der BdSt die Rechtsfrage jetzt vom BFH klären.
In dem Streitfall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien im Land Brandenburg eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend.
Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 %. Das FA erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf ein BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg wies die Musterklage in erster Instanz ab, da den Richtern der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlte. Dieser sei aber Voraussetzung für den Handwerkerbonus, so das Gericht.
Im zweiten Punkt gaben die Richter den Musterklägern jedoch recht: Es ist egal, ob die Baumaßnahme von einer privaten Firma oder der öffentlichen Hand abgerechnet wird. Zur abschließenden Klärung ließ das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zu, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 geführt wird.
Praxishinweis
Betroffene Steuerzahler können sich auf das BFH-Verfahren beziehen und gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen. Da das Verfahren nun dem Bundesfinanzhof vorliegt, sind die Finanzämter verpflichtet (nach § 363 Abs. 3 AO), das Ruhen des Verfahrens zu gewähren.