Über das Jahressteuergesetz 2010 stellen Zinsen auf Steuererstattungen als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in allen offenen Fällen Kapitaleinnahmen dar.
Diese rückwirkend angeordnete Besteuerung ist nach Meinung des FG Münster verfassungsgemäß, denn der Gesetzgeber hatte mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die vor dem BFH-Urteil der gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspricht.
Es besteht keine gesetzgeberische Pflicht zur Herstellung eines korrespondierenden Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.
FG Münster 16.12.10, 5 K 3626/03 E, Revision unter VIII R 1/11