Haushaltsnahe Aufwendungen sind in Anlehnung an den Begriff „hauswirtschaftlich“ solche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Diese Aufwendungen können nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählt das FG Hessen auch Aufwendungen für das Ausführen eines Hundes.
Fundstelle
FG Hessen 1.2.17, 12 K 902/16
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Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen, die der Steuerpflichtigen durch die Inanspruchnahme eines Hunde-Gassi-Services entstanden sind, zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG führen. Während das FA dies ablehnte, gab ihr das FG Recht.
Entscheidung
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei sinnverwandt mit dem Begriff „haushaltswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören unter anderem Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
Auch die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen, wenn sie im BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (BStBl I 16, 1213) bei der beispielhaften Aufzählung begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen Kosten von Tierbetreuung oder -pflege aufführt, wenn die Kosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts anfallen, wie z. B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten, in Abgrenzung zu Maßnahmen, die außerhalb des Haushalts, zum Beispiel in einer Tierpension stattfinden.
Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 1 S. 1 EStG scheiterte im Streitfall auch nicht daran, dass die konkrete Dienstleistung nicht „im“ Haushalt der Steuerpflichtigen ausgeübt wurde. Denn „in“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie „im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts“ geleistet wird. Hierzu gehört zunächst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber auch der dazugehörige Grund und Boden.
Der Begriff „im Haushalt“ ist daher räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.