Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem gültigen Mietspiegel bemessen werden.
Fundstelle
BFH 12.7.17, VI R 42/15
Garagenkosten können bei doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten absetzbar sein
Verpflegungsaufwand bei doppelter Haushaltsführung
Sachverhalt
Streitig war für die Jahre 2008 bis 2010, wie im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort zu ermitteln sind.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort als Erwerbsaufwand anzusetzen sind. Zu den Kosten der Unterkunft zählen u. a. der Mietzins sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten. Im Fall der eigenen Wohnung werden die Abschreibung für Abnutzung und Finanzierungskosten akzeptiert.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind jedoch nur insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie nicht überhöht sind. Der BFH hält in ständiger Rechtsprechung Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Durchschnittsmietzins ergeben. Diese Rechtsprechung gilt bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013.
Dabei bezieht sich der (fiktive) Durchschnittsmietzins – wie die örtliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB – auf die Grundmiete i. S. des § 535 BGB, d. h. die Nettokaltmiete ohne jegliche Betriebs- und Nebenkosten und damit auf den Teil der Miete, durch den allein die Raumnutzung entgolten wird. Denn anhand der Kaltmiete lässt sich ein von individuellen Besonderheiten unabhängiges und damit belastbares Vergleichsmaß gewinnen. Dementsprechend soll und wird auch fast ausschließlich in Mietspiegeln (§§ 558c, 558d BGB) eine Nettokaltmiete (Grundmiete) ausgewiesen.
Der ortsübliche Durchschnittsmietzins ist daher – sofern vorhanden – nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel gemäß §§ 558c, 558d BGB für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde (Beschäftigungsort), in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen.
Ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Durchschnittsmietzinses kann in einem solchen Fall lediglich dann erforderlich sein, wenn und soweit einer der Beteiligten die Aussagekraft eines amtlichen Mietspiegels zu erschüttern vermag.