In Steuer-Tipps für ALLE

Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten, um „Anti-Frost-Flüge“ über eigenen Weihnachtsbaumkulturen durchzuführen, sind jedenfalls dann keine Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG, wenn die Ausbildung nicht stringent verfolgt wurde und zumindest auch durch die Freude am Fliegen privat motiviert ist.

Fundstelle
FG Münster 11.8.17, 4 K 2867/16 F

Verwandte Themen:

Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten
Flughafen als erste Tätigkeitsstätte

Sachverhalt

Streitig war die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine im Streitjahr 2013 begonnene „Pinch-Hitter“-Ausbildung (Vorstufe zum Erwerb einer Privathubschrauberlizenz) als Betriebsausgabe. Der Steuerpflichtige führt als Einzelunternehmer einen forstwirtschaftlichen Betrieb sowie ein gewerbliches Forstunternehmen durch Anbau und Verkauf von Weihnachtsbäumen.

Für das Streitjahr 2013 machte er für sein gewerbliches Forstunternehmen Aufwendungen in Höhe von rund 8.000 EUR netto als Betriebsausgaben geltend, die im Zusammenhang mit einer „Pinch-Hitter“-Ausbildung standen. Diese Ausbildung vermittelt die theoretischen und praktischen Kenntnisse für den Flug, die Navigation und die Landung eines Hubschraubers und soll den Auszubildenden in die Lage versetzen, als Mitfliegender in einem Notfall selbst die Kontrolle über den Hubschrauber zu übernehmen („Notfallpilot“).

Mit der erfolgreichen Schulung zum „Pinch-Hitter“ erwirbt der Auszubildende zugleich Ausbildungszeiten, die auf den nachfolgenden Erwerb einer Privathubschrauberlizenz (PPL [H]) angerechnet werden können. Anlass für den beabsichtigten Erwerb einer PPL (H)-Lizenz war nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen insbesondere die Vermeidung von Substanzschäden durch Frühlings-Frosteinschlag bei den in der Zucht befindlichen Nordmanntannen.

FA und FG sahen dies jedoch anders und verwehrten den begehrten Betriebsausgabenabzug aufgrund einer ins Gewicht fallenden privaten Mitveranlassung. Zwar mag es zutreffen, dass kreisende Hubschrauberflüge über Forstareale – wie bei Weinanbaubetrieben zum Teil praktiziert – durch die Luftverwirbelungen mittels der Rotorblätter während der insoweit gefährdenden Spätfrühlingszeit ein grundsätzlich geeignetes Instrument zum Schutz der in Entwicklung befindlichen Triebe sind (sog. Anti-Frost-Flüge).

Allerdings konnte der Steuerpflichtige das FG nicht davon überzeugen, dass das auslösende Moment für den Erwerb der PPL (H)-Lizenz und die beabsichtigte Anschaffung eines Hubschraubers ausschließlich im betrieblichen Bereich wurzelte. Aus diesem Grund war es für das FG – ohne dass dies abschließend hätte festgestellt werden müssen – zumindest nicht fernliegend, dass das Vorhaben des Steuerpflichtigen auch durch ein privates Affektionsinteresse („Freude am Fliegen“) motiviert ist.

Hierfür sprach zum einen der Umstand, dass der Steuerpflichtige mittlerweile die Ausbildung seit mehr als vier Jahren absolviert, obwohl eine Gesamtausbildungszeit von drei bis zwölf Monaten als üblich erachtet wird. Außerdem konnte der Steuerpflichtige kein auch nur ansatzweise schlüssiges Betriebskonzept vorlegen, aus dem für das FG eine jedenfalls in Grundzügen erkennbare Kosten-Nutzen-Analyse ableitbar gewesen wäre.