Der BFH hat sich in einem Urteil zum Zeitpunkt der Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage jetzt in zwei verschiedenen Fällen geäußert:
BFH 2.9.10, V R 34/09
BFH 18.9.08, V R 56/06, BStBl II 09, 250
• Hat ein Unternehmer eine Anzahlung vereinnahmt, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, kommt es erst mit der Rückgewähr dieser Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.
• Wird eine Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts wieder rückgängig gemacht, kann die Bemessungsgrundlage erst im Zeitpunkt der Rückzahlung geändert werden.
Grundsätzlich setzt § 17 UStG die tatsächliche Rückzahlung des Entgelts voraus, wenn der leistende Unternehmer und der Empfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren. Die Bemessungsgrundlage kann sich nämlich nur insoweit mindern, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Erst dann ist die Berichtigung vorzunehmen.
Zunächst bildet die Solleinnahme die Bemessungsgrundlage. Hieran ändert sich nicht schon dann etwas, wenn eine Entgeltsminderung vereinbart wird. Diese Rückzahlung muss erst einmal tatsächlich fließen. Das gilt unabhängig davon, ob das vereinbarte Entgelt ganz oder nur zum Teil vereinnahmt und inwieweit eine anschließende Minderung vereinbart wird. Nichts anderes gilt für den Fall der Rückgängigmachung einer ausgeführten Leistung mit einer vorzeitigen Anzahlung. Hier entsteht der Berichtigungsanspruch aus den gleichen Gründen erst mit der Rückzahlung.
Kommt es aufgrund einer Insolvenzeröffnung zu einer solchen Rückabwicklung, berührt dies nicht die Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners und dementsprechend bestimmt sich die Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Vorschriften des Insolvenzrechts ausschließlich nach dem UStG.