Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht gewährleistet ist, so ein aktuelles Urteil des FG Hamburg.
Fundstelle
FG Hamburg 28.8.17, 2 K 184/15
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Die zu einer Schätzung gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 AO führenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben bzw. für die sachliche Richtigkeit der vorgelegten Aufzeichnungen können sich auch aus Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnung gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG ergeben. Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist.
Aber nicht nur bei fehlenden Rechnungsnummern drohen Hinzuschätzungen. Auch bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet.
Bei Verletzung dieser Pflicht kann das FG von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin gehend würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.