Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim nicht zuständigen Finanzamt erfolgt. Das hat das FG Köln in zwei Urteilen entschieden.
Fundstelle
FG Köln 23.5.17, 1 K 1637/14, Rev. beim BFH unter VI R 37/17 und VI R 38/17
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Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20:00 Uhr bei einem nicht zuständigen FA ein. Das zuständige FA lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an dieses weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.
Entscheidung
Dieser Auffassung folgte das FG nicht und verpflichtete das FA die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. Das Gericht vertrat die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen FA eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines FA vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zulasten der Steuerpflichtigen. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen.
Praxishinweis
Das FA hat die zugelassenen Revisionen eingelegt.