Überlässt eine GmbH ihrem Geschäftsführer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, ist die Zuwendung als geldwerter Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern unabhängig davon, ob die Nutzung vertraglich vereinbart oder nur geduldet wird.
Die Belastung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos steht einer Zuzahlung nicht gleich, solange keine tatsächliche Belastung des Geschäftsführers eintritt.
Diese liegt nach einem Urteil des FG Köln erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer-Gesellschafter tatsächlich an die GmbH zahlt und hierdurch wirtschaftlich belastet ist.
FG Köln 26.3.08, 5 K 1599/07, EFG 08, 1204, Revision unter VI R 19/08
BFH 23.1.08, I R 8/06, DStR 08, 865; 15.3.07, VI R 94/04, BFH/NV 07, 1302
Im Urteilsfall hatte eine GmbH den Privatanteil für einen Porsche 911 selbst errechnet und dem negativen Gesellschafter-Konto belastet. Doch es kommt nicht auf den buchmäßigen Ausweis einer Forderung der Gesellschaft an, sondern auf den tatsächlichen Mittelabfluss beim Gesellschafter nach dem Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Belastend kommt hinzu, wenn dieses Konto im Zeitpunkt der Zubuchung negativ ist.
Steuer-Tipp:
Ob der Nutzungsvorteil des Gesellschafter-Geschäftsführers als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren ist, kann strittig sein.
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass eine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer eine vGA darstellt.
Der Geschäftsführer erzielt somit keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG. Diese sind derzeit unter dem Halbeinkünfteverfahren und ab 2009 entweder in voller Höhe unter der Abgeltungsteuer oder auf Antrag mit 60 v.H. unter der individuellen Progression steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage der vGA ist der Nutzungsvorteil bestehend aus aufgewendeten Kosten plus eines angemessenen Gewinnaufschlags. Eine Anwendung der Ein-Prozentregel lehnt der BFH in diesen Fällen ab.