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Wird das Kapitalkonto eines Kommanditisten unter Berücksichtigung einer Ergänzungsbilanz negativ, sind Verluste, die zu einer Erhöhung des Negativsaldos führen, nicht ausgleichsfähig. Eine tatsächlich geleistete Einlage steht damit bis zur Höhe des in der negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Negativkapitals nicht als Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung.

Fundstelle
BFH 18.5.17, IV R 36/14

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Sachverhalt

Im Streitfall brachte der Gesellschafter einer neu gegründeten Personengesellschaft ein Grundstück zum gemeinen Wert in die Gesellschaft ein. Dieser Wert wurde in Höhe seiner Kommanditeinlage von 10.000 EUR seinem Kapitalkonto und darüber hinaus einem Verrechnungskonto gutgeschrieben.

Aufgrund des Ansatzes des gemeinen Werts und der dadurch aufgedeckten stillen Reserven wurde in einer negativen Ergänzungsbilanz eine Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 185.000 EUR gebildet.

Zusätzlich wurde dem Gesellschafter aus dem laufenden Wirtschaftsjahr ein Verlustanteil in Höhe von 16.625 EUR zugerechnet.

Der Gesellschafter und Steuerpflichtige ging nunmehr von Folgendem aus:

Es liegt eine erbrachte Einlage in Höhe von 10.000 EUR und zeitgleich ein Verlust aus der negativen Ergänzungsbilanz von 185.000 EUR vor. Dies ergibt per Saldo ein negatives Kapitalkonto in Höhe von 175.000 EUR. Der Steuerpflichtige war der Meinung, dass das Ergebnis der Ergänzungsbilanz mit einzubeziehen ist.

In der Folge erzielte der Gesellschafter einen laufenden Verlust in Höhe von 16.625 EUR und war der Meinung, dieser Verlust sei bis zur Höhe der erbrachten Einlage von 10.000 EUR ausgleichsfähig und dürfe nur in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags von 6.625 EUR nach § 15a Abs. 4 EStG als lediglich verrechenbar festgestellt werden.

Entscheidung

Der BFH sah das anders. Es besteht nach Auffassung des Gerichts kein positives Kapitalkonto in Höhe von 10.000 EUR, sondern von Anfang an ist das Kapitalkonto unter Einbeziehung der Ergänzungsbilanz von 175.000 EUR negativ.

Somit besteht kein Raum für einen mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähigen Verlust, sondern der gesamte laufende Verlust nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht das negative Kapitalkonto und ist damit insgesamt nur verrechenbar.

Bei der Bestimmung des Kapitalkontos des Kommanditisten i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist neben der Gesamthandsbilanz auch die Ergänzungsbilanz zu berücksichtigen, in der regelmäßig der Mehr- oder Minderaufwand eines Gesellschafters gegenüber dem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Aufwand abgebildet wird. Eine positive Ergänzungsbilanz erhöht deshalb das Volumen für ausgleichsfähige Verlustanteile des Kommanditisten. Umgekehrt führt eine negative Ergänzungsbilanz zu einer Her-absetzung des Volumens für ausgleichsfähige Verlustanteile des Kommanditisten.